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Eheregister, Beurkundung einer Heirat im Ausland durch ein deutsches Standesamt

Antrag auf Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister nach § 34 Personenstandsgesetz / PStG, Eheschließung im Ausland


Allgemeine Informationen

Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass die Trauung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird. (Bis Ende 2008 legte das Standesamt in diesem Fall auf Antrag ein Familienbuch an.)

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit.

Zuständige Stelle

  • bei Wohnsitz im Inland:
    das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten
  • bei Wohnsitz im Ausland:
    Standesamt I in Berlin

Sie erhalten keinen direkten Link zum Standesamt an Ihrem Wohnort in Sachsen? Mögliche Ursachen:

(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)

(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Voraussetzungen

Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.

 

Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

 

Antragsberechtigte:

  • jeder Ehepartner

sind beide verstorben

  • deren Eltern
  • deren Kinder

Verfahrensablauf

Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf (Sprechzeiten unter "zuständige Stelle").
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.

Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Eheurkunde aus.


DETAILS:

Erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer

Weitere Unterlagen (zusätzlich)

bei Geburt der Eheleute in Deutschland:

  • die Geburtsurkunden

Bei Geburt der Eheleute im Ausland:


War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
  • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
  • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts


Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:

  • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

Kosten

  • Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
    • bei deutscher Staatsangehörigkeit beider Partner: EUR 60
    • bei ausländischer Staatsangehörigkeit
      • eines Partners: EUR 90
      • beider Partner: EUR 110
      HINWEIS: Die Gebühr richtet sich nach der Staatsangehörigkeit der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung.
  • Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 25 Euro
  • Ausfertigung der Eheurkunde:
    • ein Exemplar: EUR 10
    • jedes weitere Exemplar, wenn gleichzeitig beantragt: EUR 5

Sonstiges

Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt – das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.

Sollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie bitte jeweils eine Eheurkunde an.


DETAILS:

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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