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Führungszeugnis beantragen

Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 ff. des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungs­register (BZRG)


Allgemeine Informationen

Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird – neben den vollständigen Personalien – hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (beispielsweise bei der Arbeitsaufnahme).

Arten von Führungszeugnissen

  • Das für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis" (Belegart O beziehungsweise OG, P).
  • Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen, benötigen ein "Erweitertes Führungszeugnis".
  • In Deutschland lebende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können ein sogenanntes "Europäisches Führungszeugnis" beantragen. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt es auch Auskunft über den Inhalt des Strafregisters ihres Herkunftsstaates.

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Zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihres Wohnortes



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(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Voraussetzungen

Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Verfahrensablauf

Wenn Sie in Deutschland leben, beantragen Sie das Führungszeugnis persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde.

Sie müssen den Verwendungszweck angeben. Wenn das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden soll, benötigen Sie außerdem die genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie gegebenenfalls das Aktenzeichen.

  • Die Meldebehörde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird.
  • Im Falle des Europäischen Führungszeugnisses wird der betreffenden EU-Mitgliedstaat um Mitteilung des Inhalts des dortigen Strafregisters gebeten. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt dabei nicht.
  • Abschließend wird das Führungszeugnis entsprechend des Verwendungszweckes entweder an Sie oder an die benannte Behörde gesendet.

Einsichtnahme in das Führungszeugnis

Sofern Ihr Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie verlangen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geschickt wird. Dort können Sie es einsehen und feststellen, welche Eintragungen es enthält.
 
ACHTUNG! Bitte geben Sie den Wunsch auf Einsichtnahme unbedingt schon an, wenn Sie bei der Meldebehörde den Antrag stellen. Beachten Sie dabei, dass die Einsichtnahme den Verfahrensablauf erheblich verzögert. Sie sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden.


Das Amtsgericht benachrichtigt Sie schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt Ihnen mit, wann und wo Sie die Eintragungen einsehen können. Danach können Sie bestimmen, ob das Behörden­führungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll.


HINWEIS: Auch wenn auf dieses aufwendige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.

Erforderliche Unterlagen

Zur Beantragung müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Nachweis der Berechtigung als gesetzlicher Vertreter
  • beim erweiterten Führungszeugnis zusätzlich:
    • schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt
  • falls eine Gebührenbefreiung in Frage kommt:
    • Antrag auf Gebührenbefreiung (formlos)
    • geeignete Nachweise (Mittellosigkeit oder besonderer Verwendungszweck)
    • bei ehrenamtlich Tätigen: Bescheinigung der Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird (Verwendungszweck)

Frist/Dauer

Die Ausstellung eines Führungszeugnisses dauert in der Regel zwei bis drei Wochen.

Die Herstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann unter Umständen länger dauern, es soll jedoch spätestens 20 Werktage nach dem Auskunftsersuchen des Bundesamts der Justiz an den betreffenden EU-Mitgliedsstaat ausgestellt sein.

Kosten

  • Führungszeugnis: EUR 13
  • Erweitertes Führungszeugnis: EUR 13
  • Europäisches Führungszeugnis: EUR 17

Gebührenbefreiung

Das Bundesamt für Justiz kann die Gebühr erlassen, wenn es anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (Mittellosigkeit) oder aus sonstigen Gründen (besonderer Verwendungszweck) geboten erscheint. Wenn Sie einen solchen Grund bei sich vermuten, können Sie bei der Beantragung des Führungszeugnisses auch einen Antrag auf Befreiung von der Gebühr abgeben. Die Meldebehörde leitet die Anträge an das Bundesamt für Justiz weiter, das die Entscheidung trifft.

Bei ehrenamtlich Tätigen wird generell auf die Gebühr verzichtet, unabhängig davon, ob für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird oder nicht.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei. 20.12.2012
(Quelle: www.bundesjustizamt.de)

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

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Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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