Grundsteuer bezahlen
Allgemeine Informationen
Für Grundbesitz müssen Sie an die Gemeinde oder Stadt Grundsteuer zahlen. Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz unterliegt dabei der Grundsteuer A, diese wird vom Nutzer des Grundstücks erhoben. Für alle anderen Grundstücke gilt die Grundsteuer B, sie muss vom Eigentümer beglichen werden.
Die Grundsteuer wird in der Regel aus dem Grundsteuermessbetrag, den die Finanzämter festsetzen und dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde, in welcher der Grundbesitz liegt, berechnet. Die Höhe des Hebesatzes in Ihrer Gemeinde können Sie der örtlichen Haushaltsatzung/Hebesatzsatzung entnehmen.
Eigentumswechsel bei einem Grundstück
Wechselt ein Grundstück den Eigentümer, muss das Finanzamt eine so genannte Zurechnungsfortschreibung des Einheitswertes vornehmen und den Grundsteuermessbetrag neu festsetzen. Dies geschieht zum
HINWEIS: Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind rein privatrechtliche Regelungen zwischen Käufer und Verkäufer und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Zuständige Stelle
- für das Einheitswert- /Grundsteuermessbetragsverfahren: das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet
- für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer: die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, auf deren Gemarkung das Grundstück liegt
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Die Grundsteuer wird jährlich durch die Gemeinde oder die Stadt entweder
- durch den Erlass eines schriftlichen Grundsteuerbescheides oder
- durch eine öffentliche Bekanntmachung (zum Beispiel in der Januarausgabe des Amtsblattes) für diejenigen Steuerzahler, bei denen sich die Höhe der Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat,
festgesetzt. Die öffentliche Bekanntmachung hat hierbei die gleiche Rechtswirkung wie ein Steuerbescheid.
Frist/Dauer
Stichtag 1. Januar
Die Grundsteuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Entscheidend sind dabei die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres. Wird beispielsweise im Oktober 2012 ein unbebautes Grundstück erworben und dann mit einem Einfamilienhaus bebaut, das im Juni 2013 fertiggestellt wird, muss der Steuerschuldner (grundsätzlich der Eigentümer)
- 2013 die Grundsteuer für das unbebaute Grundstück (maßgeblich ist der 1. Januar 2013) und
- 2014 die Grundsteuer für das mit dem Einfamilienhaus bebaute Grundstück (maßgeblich ist der 1. Januar 2014)
entrichten.
Die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung des Grundsteuermessbetrages sowie der Grundsteuer ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.
Fälligkeit und Vorauszahlung
In der Regel wird die Grundsteuer fällig am:
- 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel
- 15. Februar und 15. August je zur Hälfte, wenn die Jahressteuer über EUR 15 und bis EUR 30 beträgt
- 15. August als Gesamtbetrag bei einer Jahressteuer bis EUR 15
Abweichend von diesen Fälligkeiten können Sie die jährliche Grundsteuer als Gesamtbetrag zum 1. Juli entrichten. Den Antrag müssen Sie bis zum 30. September des Vorjahres bei der zuständigen Behörde einreichen.
Die Fälligkeitstermine sind im letzten Grundsteuerbescheid ausgewiesen.
Zu den jeweils festgelegten Fälligkeitstagen sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids Vorauszahlungen auf Basis der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden bei Erlass eines geänderten Grundsteuerbescheides entsprechend verrechnet.
Sonstiges
Befreiungen und Anzeigepflicht
Eine Befreiung von der Grundsteuer kann für Grundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen, wenn er für bestimmte begünstigte Zwecke genutzt wird. Erfolgt jedoch gleichzeitig eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder zu Wohnzwecken, kommt regelmäßig keine Befreiung in Betracht. Ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, entscheidet das Finanzamt im Einheitswert- beziehungsweise Grundsteuermessbetragsverfahren. Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung teilweise oder in vollem Umfang, muss dies innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Erlass
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen die Gemeinde die Grundsteuer erlassen. Dies ist der Fall, wenn die Erhaltung des Gebäudes zum Beispiel aus Gründen des Denkmalschutzes im öffentlichen Interesse liegt oder der Ertrag aus dem Grundbesitz wegen außergewöhnlicher Ereignisse (zum Beispiel Leerstand wegen Hochwasserschäden oder Brand) wesentlich gemindert ist. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet die Gemeinde auf Antrag nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, für das der Erlass begehrt wird. Der Antrag muss bis spätestens
Rechtsgrundlage
- § 2 Grundsteuergesetz (GrStG) – Steuergegenstand
- §§ 3 bis 8 GrStG – Steuerbefreiungen
- § 9 GrStG – Stichtag für die Festsetzung, Entstehung der Steuer
- § 10 GrStG – Steuerschuldner
- § 19 GrStG – Anzeigepflicht
- § 27 GrStG – Festsetzung der Grundsteuer
- §§ 28 bis 30 GrStG – Fälligkeit, Vorauszahlungen, Verrechnungen
- §§ 32 bis 34 GrStG – Erlass der Grundsteuer
- § 40 GrStG – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 41 GrStG – Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert
- § 19 Bewertungsgesetz (BewG) – Feststellung von Einheitswerten
- §§ 125 und 126 BewG – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- §129 BewG – Grundvermögen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.12.2012
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