Geburtenregister, beglaubigter Ausdruck
Antrag auf Ausstellung von Personenstandsurkunden nach § 55 Personenstandsgesetz / PStG, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister)
Hinweis:
Für dieses Verfahren existiert eine kommunale Ergänzung. Bitte wählen Sie zum Anzeigen einen Ort in der Box "Ortsauswahl".Allgemeine Informationen
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (bisher Geburtenbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als
- neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder
- Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch.
Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung.
TIPP:
Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste.
- Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
Standesamt des Geburtsortes
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ehegatten,
- Lebenspartner (im Sinne des LPartG),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
HINWEIS: Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Verfahrensablauf
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
TIPP: Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen und auch Ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) vor.
Beantragung per Post oder Telefax
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
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Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
– Name, Vorname
– Geburtsdatum und -ort
– Name, Vorname der Eltern
– wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer -
Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei
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Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Beglaubigung von Kopien und Abschriften
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung: beglaubigte Kopie)
- bei Beantragung / Abholung durch Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis (Original oder beglaubigte Kopie) und der eigene Ausweis
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
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Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Beglaubigung von Kopien und Abschriften
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Kosten
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar): EUR 10
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 5
- Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung: gebührenfrei
Sonstiges
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Rechtsgrundlage
- § 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
-
§ 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren - § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
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- www.sachsen.de
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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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