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Vorkaufsrecht der Gemeinde (Ausstellung eines Negativzeugnisses)


Allgemeine Informationen

Bei der Übertragung eines Grundstücks auf einen oder mehrere neue Eigentümer kann die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht ausüben.

Ein Vorkaufsrecht besteht beispielsweise bei Grundstücken, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, oder bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Zuständige Stelle

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet das Grundstück liegt



Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Voraussetzungen

Das Grundstück liegt in einem der folgenden Gebiete:

  • Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die eine öffentliche Nutzung vorgesehen ist oder die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt sind
  • Umlegungsgebiet
  • förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet und städtebaulicher Entwicklungsbereich
  • Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung
  • Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet vorgesehen ist
  • Gebiet, das zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten ist, insbesondere in Überschwemmungsgebieten

HINWEIS: Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

Verfahrensablauf

Der Verkäufer oder der Käufer müssen der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Dieses sogenannte "Negativzeugnis" benötigen Sie, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Will die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausüben, wird dies den Beteiligten und dem Notar schriftlich mitgeteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Kaufvertrag

Frist/Dauer

Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nur binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über den Kaufvertrag ausüben.

Kosten

Die Kosten für ein Negativzeugnis sind in den Gemeinden und Städten unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich vor Ort.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.12.2012

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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