Ausschlagung einer Erbschaft
Sind Sie Erbe*, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Die Ausschlagung der Erbschaft empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Erbschaft überschuldet ist, da Sie als Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten und deshalb auch die Schulden des Erblassers übernehmen. Als Erbe haften Sie dann dafür grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen.
Sie müssen sich innerhalb einer Frist von sechs Wochen entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund des Anfalls der Erbschaft Kenntnis erlangen. Mit dem Ablauf dieser Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Stellen Sie erst nach Annahme der Erbschaft fest, dass der Nachlass überschuldet ist, haben Sie die Möglichkeit, die Haftung für die geerbten Schulden auf den Nachlass zu beschränken, wenn das Amtsgericht auf Antrag eine Nachlassverwaltung anordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
- Leistung
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Keine zugeordnete Elektronische Antragsstellung vorhanden.
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Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 12.08.2020