Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form der Testamentserrichtung. Jede volljährige Person, die lesen und schreiben kann sowie testierfähig ist, kann es persönlich erstellen.
Beim Verfassen eines eigenhändigen Testaments sind Sie nicht auf die Mitwirkung anderer Personen oder amtlicher Stellen angewiesen. Weitere Vorteile: Es kostet nichts und Sie können grundsätzlich jederzeit problemlos Ihr Testament widerrufen, das heißt abändern oder aufheben.
- Gemeinschaftliches Testament
Amt24-Informationen
Sie können das eigenhändige Testament zu Hause oder an einem anderen beliebigen Ort aufbewahren. In letzterem Fall besteht allerdings das Risiko, dass es nach Ihrem Tod nicht gefunden oder gar beiseite geschafft wird. Um zu vermeiden, dass Ihr eigenhändiges Testament verloren geht, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. In jedem Fall sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren, dass Sie ein Testament verfasst haben und wo sich dieses befindet.
Voraussetzungen für die wirksame Errichtung eines eigenhändigen Testaments
- Ein eigenhändiges Testament können nur Personen errichten, die volljährig, lesefähig und testierfähig sind. Eine Person ist testierunfähig, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
- Eine testierunfähige Person kann kein rechtswirksames Testament verfassen.
- Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben werden und unterschrieben sein. Das Testament ist also nichtig, wenn es von fremder Hand, mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben oder es etwa auf Band gesprochen worden ist oder wenn die Unterschrift fehlt. Die Eigenhändigkeit ist vorgeschrieben, um die Echtheit des Testaments anhand der individuellen Schriftzüge nachprüfen zu können.
- Der Text muss in lesbarer Handschrift abgefasst sein; unlesbare Textbestandteile können zur Unwirksamkeit der darin enthaltenen Regelungen führen.
- Die Unterschrift soll möglichst den vollständigen Namen (Vor- und Familienname) enthalten. Die Unterschrift muss am Schluss des Textes stehen. Sie soll den Text vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen sichern. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, reicht eine Unterschrift auf dem letzten Blatt aus. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Zusammengehörigkeit mehrerer loser Blätter erkennbar ist (zum Beispiel durch Seitennummerierung).
- Es ist empfehlenswert, zusätzlich Ort und Datum auf dem Testament zu vermerken. Denn falls sich in dem Nachlass mehrere Testamente befinden, ist das zuletzt errichtete maßgeblich.
Änderung und Aufhebung des eigenhändig errichteten Testaments
Falls Sie nach Errichtung des Testaments nachträgliche Änderungen (wie Ergänzungen oder Streichungen) vornehmen oder das Testament aufheben möchten, können Sie dies tun. Dafür kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:
- Sie errichten ein neues Testament, indem Sie das alte ausdrücklich aufheben.
- Sie treffen in einem neuen Testament eine Regelung, die in Widerspruch zu einer Regelung in einem alten Testament steht.
- Sie vernichten ein privatschriftliches Testament oder streichen Teile heraus.
Änderungen am Text eines Testaments können leicht zu Missverständnissen führen und wenn Sie ein neues Testament errichten, ohne das alte ausdrücklich aufzuheben, kann es zweifelhaft sein, ob nicht einige Bestimmungen des alten doch weitergelten sollen.
Im Zweifel: Testament vollständig neu schreiben
Die beste Lösung ist daher stets, ein vollständig neues Testament zu errichten und das alte zu vernichten. Aus dem Testament muss hervorgehen, dass es sich um eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung handelt. Um die testamentarische Erklärung von einer bloßen Notiz oder einem bloßen Entwurf abzugrenzen, sind Überschriften wie beispielsweise "Mein letzter Wille" oder "Mein Testament" empfehlenswert.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Keine zugeordnete Leistungen vorhanden.
Keine zugeordnete Elektronische Antragsstellung vorhanden.