Beschäftigungsverbote
Unabhängig davon, ob gerade eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt wird, muss der Arbeitgeber* im Rahmen der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung der Arbeitsbedingungen Gefährdungen prüfen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Er muss ermitteln, ob mutterschutzrechtliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. [...]
- Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf den Mutterschutz und den Bedarf an erforderlichen Schutzmaßnahmen zu dokumentieren.
- Er muss die gesamte Belegschaft, auch männliche Mitarbeiter, hierüber zu informieren.
- Damit soll sichergestellt werden, dass auch Vorgesetzte wissen, ob im Fall einer Schwangerschaft oder des Stillens Gefahren für die Frau oder ihr Kind bestehen und sie entsprechend reagieren können.
Zu einem betrieblichen Beschäftigungsverbot kommt es nach dem Mutterschutzgesetz nur, wenn Ihr Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind weder durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen kann.
- Er muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Sie weiter zu beschäftigen.
- Das Beschäftigungsverbot besteht nur in dem Umfang, wie es zur Vermeidung von Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind erforderlich ist.
In Zweifelsfällen können Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde darüber vergewissern, welche Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung Ihr Arbeitgeber Ihnen zu eröffnen hat.
Vorläufiges Beschäftigungsverbot
Hat Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen – etwa weil er die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die mutterschutzrechtlichen Vorgaben für Ihre Tätigkeiten und Ihren Arbeitsplatz noch nicht aktualisiert hat –, darf er Sie nicht beschäftigen, bis er die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt hat . In diesen Fällen können Sie zur Klärung Kontakt mit Ihrer Aufsichtsbehörde aufnehmen. Notfalls bescheinigt Ihnen Ihr Frauenarzt ein entsprechendes Beschäftigungsverbot.
Individuelles Beschäftigungsverbot
Zu einem ärztlichen individuellen Beschäftigungsverbot kommt es, wenn Ihr Arzt Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft.
- Ihr Arzt kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagen.
- Ihr Arbeitgeber darf Sie in dem angegebenen Umfang nicht mehr beschäftigen.
Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis (Attest):
- Dieses kann jeder Arzt ausstellen, unter anderem:
- Gynäkologen
- Orthopäden
- Neurologen
Das Attest ist an Ihren Arbeitgeber gerichtet.
- Es sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten:
- Darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben sowie
- über die Art und Weise und der Umfang der Gefährdung für Sie und Ihr Kind bei der Fortdauer der Beschäftigung.
- Gründe und medizinische Diagnosen gehören nicht in das Attest.
Details:
Mutterschutzlohn
Müssen Sie aufgrund oben genannter Beschäftigungsverbote ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen, ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Mutterschutzlohnes verpflichtet. Sie erhalten mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eintrat. Das gilt auch bei finanziellen Einbußen, die Ihnen wegen des Beschäftigungsverbotes entstehen, etwa durch Wegfall der Akkord-, Fließband- oder Schichtarbeit.
Details:
- Mutterschutzlohn
Amt24-Leistung
Einschränkungen nach der Mutterschutzfrist
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann der Arzt auch nach Ablauf der Schutzfrist aussprechen, wenn die Frau infolge der Entbindung noch nicht voll leistungsfähig ist.
Im Zeugnis des Arztes sollen der Grad der geminderten Leistungsfähigkeit, die zulässigen Arbeiten sowie die Dauer der voraussichtlichen Minderleistungsfähigkeit angegeben sein.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Keine zugeordnete Elektronische Antragsstellung vorhanden.
Lesen Sie auch
- Mutterschutz und Beschäftigungsverbot – Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
- Arbeitsschutzverwaltung des Freistaates Sachsen
- Leitfaden zum Mutterschutz
Sächsisches Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Arbeitsschutzbehörde entsprechend dem Arbeitsort:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 14.01.2021