Aufgrabung öffentlicher Verkehrsflächen beantragen
Wenn Sie eine neue Leitung verlegen lassen (zum Beispiel Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Antennenkabel, Telekommunikation) oder eine Trockenlegung des Gebäudes beabsichtigen und dafür eine öffentliche Straße aufgegraben werden muss, benötigen Sie vor Baubeginn eine Genehmigung.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Straßenbaubehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie wollen Leitungen im öffentlichen Straßenraum verlegen.
- Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
- Der Straßenverkehr ist durch Ihr Bauvorhaben nicht gefährdet.
-
Nach Maßnahmenbeendigung ausgefüllter Meldungsvordruck über Fertigstellung
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.
Verfahrensablauf
- Sie müssen einen Antrag auf Ausgrabung bei der zuständige Behörde stellen. Genaue Angaben helfen dabei, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten.
- Je nach Bauvorhaben müssen Sie gegebenenfalls weitere Behörden und Unternehmen informieren (zum Beispiel wenn Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel betroffen sind).
- Die Behörde entscheidet anschließend über Ihren Antrag und sendet Ihnen die Erlaubnis (einschließlich Auflagen und Bedingungen) schriftlich zu.
Kosten (Gebühren)
Nach der Sondernutzungssatzung der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz fallen für die Erteilung der Genehmigung unterschiedliche Gebühren für Sie an. Diese richten sich auch nach dem Umfang Ihrer Baumaßnahme.
HINWEIS: Sie müssen für sämtliche Kosten, die durch das Aufgraben und die Beseitigung der Schäden an der Straße entstehen, aufkommen.
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, außerdem bei der Straßenverkehrsbehörde der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz eine Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO beantragen müssen. Bitte nutzen Sie dazu das entsprechende Formular.
Rechtsgrundlage
- § 10 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit
- § 18 SaechsStrG – Sondernutzung
- § 22 SaechsStrG – Zufahrten und Zugänge
- Sondernutzungssatzung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz vom 30.05.2002
Freigabevermerk
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, 12.02.2020
Impressum
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz
Markt 1
09456 Annaberg-Buchholz
Telefon: +49 (0) 3733/ 425-0
Telefax: +49 (0) 3733/ 425-144
E-Mail: buergerzentrum@annaberg-buchholz.de
Internet: www.annaberg-buchholz.de
Die Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts.
Sie wird vertreten durch den Oberbürgermeister Rolf Schmidt.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 140981240
Inhaltlich Verantwortliche gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Oberbürgermeister Rolf Schmidt
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