Ausübungsberechtigung für ein Handwerk ("Altgesellenregelung") beantragen
Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HWO)
Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung erhalten. Damit erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle. [...]
Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke:
- Schornsteinfegerhandwerk
- Augenoptikerhandwerk
- Hörakustikerhandwerk
- Orthopädietechnikerhandwerk
- Orthopädieschuhmacherhandwerk
- Zahntechnikerhandwerk
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
ortszuständige Handwerkskammer (HWK)
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
Voraussetzungen
Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer
- eine Gesellenprüfung entweder in dem entsprechenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
- diesen Beruf mindestens 6 Jahren ausgeübt hat,
- davon insgesamt mindestens 4 Jahre in leitender Stellung im beantragten Handwerk und
- die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweist.
Nachweise
Der Nachweis kann durch Ihre Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Aus den Unterlagen sollten sich sowohl der Nachweis für die ausgeübte Gesellentätigkeit und leitende Tätigkeit als auch die vorgeschriebene Dauer dieser Tätigkeit von sechs beziehungsweise vier Jahren ergeben.
Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn Ihnen als Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen übertragen worden sind.
Die erforderlichen Kenntnisse auf betriebswirtschaftlichem, kaufmännischem und rechtlichem Gebiet ergeben sich entweder aus Ihrem bisherigen Tätigkeitsbild oder können durch Ihre Teilnahme an Lehrgängen belegt werden.
Verfahrensablauf
Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot Ihrer Handwerkskammer ("zuständige Stelle").
- Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt über das Portal Ihrer Handwerkskammer.
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Handwerkskammer ein.
- Nach der Prüfung durch die Handwerkskammer erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang die Ausübungsberechtigung erteilt wird.
- Es erfolgt eine Eintragung in die Handwerksrolle.
Die Handwerkskammer kann die Ausübungsberechtigung auch unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilen beziehungsweise auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränken, die zu einem in der Anlage A aufgeführten Handwerk gehören.
Rechtsgrundlage
- § 7b Handwerksordnung (HwO)
- Gebührenordnungen der Handwerkskammern in Verbindung mit dem Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
- Anlage A "Zulassungspflichtige Handwerke" zur Handwerksordnung (HwO)
Freigabevermerk
Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 23.12.2020