Beglaubigung von Kopien und Abschriften ausstellen lassen
Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.
Die amtliche Beglaubigung von Kopien und Abschriften können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Beglaubigt werden können:
- Abschriften von Urkunden, die durch eine Behörde ausgestellt wurden
- Abschriften von Dokumenten, die Sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen
Viele Städte und Gemeinden bieten die Beglaubigung von Kopien und Abschriften als Service im Bürgerbüro oder im Meldeamt an.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Staatliche und kommunale Behörden und Institutionen, Gerichte
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
- Kopieren Sie das zu beglaubigende Dokument.
- Legen Sie die Kopie und das Original einer Behörde in Ihrer Nähe vor; zur Legitimation benötigen Sie zudem Ihren Personalausweis oder Reisepass.
- Der oder die Bedienstete der Behörde vergleicht, ob Kopie und Original übereinstimmen und bestätigt das mit einem unter die Abschrift zu setzenden Beglaubigungsvermerk. Der Beglaubigungsvermerk wird mit dem Dienstsiegel und der Unterschrift des zuständigen Bediensteten versehen.
Kosten (Gebühren)
- EUR 0,50 je angefangene Seite, mindestens EUR 5,00
- bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind: EUR 1,00 je angefangene Seite, mindestens EUR 5,00
- bei Abschriften und Kopien, die die Behörde selbst hergestellt hat: EUR 2,60 (beliebige Seitenanzahl je Beglaubigung), insgesamt mindestens EUR 5,00
Bei mehreren Kopien der gleichen Vorlage kann die Gebühr für die zweite und jede weitere Beglaubigung bis auf die Hälfte reduziert werden.
Rechtsgrundlage
- § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 29 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 1 Beglaubigungsverordnung (BeglV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Allgemeine Amtshandlungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 14.08.2020