Berufskrankheit anzeigen
Mitteilungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten bei Berufskrankheiten nach SGB VII
Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger zu melden.
Auch die Krankenkassen sollen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben. Darüber hinaus können Betroffene ihre Erkrankung auch selbst bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Unfallversicherungsträger, der auch die Entschädigungsleistungen zu erbringen hat.
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Berufskrankheit feststellen
Amt24-Leistungen - Berufskrankheiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Voraussetzungen
- Hinweis darauf, dass bei der oder dem Beschäftigten des Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte bzw.
- ärztlich begründeter Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit
Verfahrensablauf
Melden Sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung (zuständige Stelle) den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit unter Verwendung des entsprechenden Formulars.
Anzeige durch Unternehmen
- Füllen Sie den Formularbogen mit den erforderlichen Angaben aus, beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt.
- Lassen Sie die Anzeige vom Betriebsrat / Personalrat mitzeichnen.
- Je ein Exemplar verbleibt zur Dokumentation beim Personalrat und im Unternehmen.
Weisen Sie die oder den Betroffene(n) über die Anzeige hin und auf das Recht, eine Kopie zu erhalten. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sind ebenfalls zu informieren.
Anzeige durch Arzt / Ärztin
- Holen Sie die Zustimmung der oder des Betroffene(n) ein, dass die Anzeige erfolgen soll.
- Füllen Sie den Formularbogen mit den erforderlichen Angaben aus, beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt.
- Ein Exemplar verbleibt bei Ihnen zur Dokumentation.
Rechtsgrundlage
- Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
- § 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Berufskrankheiten
- § 193 SGB VII – Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
- § 200 SGB VII – Auswahl der Gutachter
- § 202 SGB VII – Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
- § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Recht auf Akteneinsicht
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 11.12.2018