Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder unter 18 Jahren
Minderjährige Kinder werden, ab dem Monat der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, grundsätzlich automatisch aufgrund der Meldedaten mit dem sogenannten Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank der Finanzverwaltung berücksichtigt.
Die Berücksichtigung von minderjährigen Kindern, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, setzt einen einmaligen Antrag beim Finanzamt voraus. Das Gleiche gilt für Pflegekinder.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Finanzamt
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Eintragung in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) erfolgt für:
- leibliche und angenommene Kinder der oder des Steuerpflichtigen
- Pflegekinder
Pflegekinder im steuerlichen Sinn sind Kinder, die in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung zu ihren Pflegeeltern stehen und in deren Haushalt aufgenommen wurden, sofern das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und die Aufnahme des Kindes keinen Erwerbszwecken dient.
Verfahrensablauf
- Minderjährige Kinder, die bei Ihnen gemeldet sind (außer Pflegekinder): Der Kinderzähler wird automatisch aufgrund der Meldedaten in den ELStAM eingetragen. Sie müssen dazu keinen Antrag stellen.
- Minderjährige Kinder, die nicht bei Ihnen gemeldet sind, und Pflegekinder: Füllen Sie das Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (Formulare & Online-Dienste) mit Anlage „Kinder“ vollständig aus. Reichen Sie dieses und die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt.
Rechtsgrundlage
- § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) – Familienleistungsausgleich
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) – Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 38b Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 39 Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 14.01.2020