Erdbestattung
Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der oder des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Ist der Wille der verstorbenen Person nicht zu ermitteln, entscheidet der für die Bestattung verantwortliche Angehörige.
Bei der Erdbestattung wird die oder der Verstorbene in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab oder einer Gemeinschaftsgrabanlage auf dem Friedhof beigesetzt.
Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung festgelegt.
Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird durch die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung veranlasst.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Friedhofsverwaltung oder das kommunale Friedhofsamt
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Fristen
- Erdbestattung: frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes und bis innerhalb von acht Tagen
- Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
- Die Frist kann auf Antrag vom Gesundheitsamt des Sterbeortes verlängert werden, wenn dem keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken entgegenstehen.
Rechtsgrundlage
- § 18 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – Allgemeine Vorschriften zur Bestattung
- § 18a SächsBestG – Erdbestattung
- § 19 SächsBestG – Fristen für die Bestattung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz 30.07.2019