Fahrzeug außer Betrieb setzen (Kfz.-Abmeldung)
Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden, hat die Halterin / der Halter oder der Verfügungsberechtigte (zum Beispiel der Käufer des Fahrzeugs) dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.
Tipp: Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2015 zugelassen wurden, können Sie online abmelden.
Was Sie mit i-Kfz tun können
- Außerbetriebsetzung
- Wiederzulassung
- Umschreibung
- Adressänderung
- Neuzulassung
- Wunschkennzeichen reservieren
Ansprechstelle
Online-Zulassungsstellen in Sachsen (Stand 10.12.2020):
–> Landeshauptstadt Dresden
–> Stadt Leipzig
–> Landkreis Meißen
–> Landkreis Leipzig
–> Landkreis Nordsachsen
–> Landkreis Mittelsachsen
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Internetbasierte Fahrzeugzulassung
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - Internetbasierte Fahrzeugzulassung
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - Personalausweisportal / AusweisApp2
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Verfahrensablauf
Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2015 zugelassenen sind, können Sie bei vielen Zulassungsstellen online außer Betrieb setzen lassen (–> Link unter "Onlineantrag und Formulare" je nach Ortsauswahl).
Hinweis: Zur Online-Abmeldung benötigen Sie die neue Stempelplakette (mit freilegbaren Sicherheitscodes versehenenes Kennzeichen), Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I) und den neuen Personalausweis (nPA) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion.
Sie können Ihr Fahrzeug nicht online außer Betrieb setzen lassen?
- Sprechen Sie als Halter oder Verfügungsberechtigter persönlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde vor, um die Außerbetriebsetzung zu beantragen; vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Weiterer Ablauf (bei persönlicher Beantragung)
- Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.
- Die Halterin oder der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung bis zu zwölf Monate befristet reservieren lassen (kostenpflichtig). Dies ist jedoch nur bei der das Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde möglich.
- Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn diese von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Dabei müssen die entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.
Erforderliche Unterlagen
Fahrzeugdokumente
je nach Vorgangsart:
- Fahrzeug-Identnummer
für Online-Abmeldung jeweils mit Sicherheitscode:
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
- gegebenfalls: Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief (bei Vorlage eines Verwertungsnachweises)
- amtliches Kennzeichen mit Stempelplaketten
- Verwertungsnachweis (erhalten Sie im Fall der Verwertung von Ihrem Verwerter oder der Annahmestelle) oder Erklärung, ob das Fahrzeug im Ausland entsorgt oder – zum Beispiel als Oldtimer – weiterbenutzt wird
Kosten (Gebühren)
- bei Außerbetriebsetzung innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbereiches: EUR 6,90 (bei Reservierung der Kennzeichen zusätzlich EUR 2,60)
- bei Außerbetriebsetzung internetbasiert: EUR 5,70 (inkl. EUR 0,50 KBA-Gebühr)
- bei gleichzeitiger Vorlage eines Verwertungsnachweises: zusätzlich EUR 5,10
- bei späterer Vorlage eines Verwertungsnachweises: zusätzlich EUR 10,20
Hinweise (Besonderheiten)
Rechtsgrundlage
- § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Außerbetriebsetzung
- § 15 FZV – Verwertungsnachweis
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.12.2020