Familienpflegezeit beim Arbeitgeber beantragen (Teilzeitarbeit)
Teilweise Freistellung von der Arbeit bei Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Ihnen, die Pflege nahestehender Angehöriger besser mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zu vereinbaren. Sie können Ihre Arbeitszeit maximal zwei Jahre lang auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren.
Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin eine schriftliche Vereinbarung. Zudem können Sie für die Dauer der Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beantragen.
Kündigungsschutz
Während der Familienpflegezeit darf Ihnen nicht gekündigt werden, eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmen und mit Bestätigung der Abteilung Arbeitsschutz bei der Landesdirektion Sachsen, Standort Dresden, möglich.
Ansprechstelle
Ihr Arbeitgeber
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Familienpflegezeit, zinsloses Darlehen beantragen"
Amt24-Leistung - Musterformular "Ankündigung von Familienpflegezeit"
- Wege zur Pflege
- Broschüre "Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf"
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verfahrensablauf
Wollen Sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen.
Gleichzeitig mit der Ankündigung müssen Sie erklären,
- für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer von maximal zwei Jahren Sie die Freistellung in Anspruch nehmen möchten und
- wie die Arbeitszeit verteilt werden soll.
Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit trifft der Arbeitgeber mit Ihnen eine schriftliche Vereinbarung.
Rechtsgrundlage
- § 2a Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) – Inanspruchnahme der Familienpflegezeit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 27.09.2019