Grundbuch-Abschrift beantragen
Soweit Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Ihnen Abschriften erteilt werden. Abschriften erhält zum Beispiel der Eigentümer* des Grundstücks oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Grundbuchamt am Amtsgericht
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
Einem bestimmten Personenkreis wie Notaren, Rechtsanwälten, Banken oder Versicherungen wird auf Antrag die Teilnahme an einem elektronischen Abrufverfahren ermöglicht.
- Internet-Grundbucheinsicht
Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen
Verfahrensablauf
- Um eine Abschrift aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben. In Zweifelsfällen wird das Grundbuchamt von Ihnen die Glaubhaftmachung oder den Nachweis Ihres berechtigten Interesses verlangen.
- Als Eigentümer sind Sie im Grundbuch eingetragen. Somit genügt die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Als Kaufinteressent sollten Sie sich eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers zur Vorlage beim Grundbuchamt erstellen lassen, aus der sich ergibt, dass Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind.
- Die Abschrift können Sie sich persönlich im Amtsgericht ausstellen lassen oder schriftlich anfordern.
Kosten (Gebühren)
- unbeglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch oder Ausdruck aus maschinell geführtem Grundbuch: EUR 10,00
- beglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch oder amtlicher Ausdruck aus maschinell geführtem Grundbuch: EUR 20,00
Bei elektronischer Übermittlung einer Datei statt eines Ausdrucks:
- unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
- beglaubigte Datei: EUR 10,00
Rechtsgrundlage
- § 12 Grundbuchordnung (GBO) – Grundbucheinsicht und Abschrift
- § 131 GBO – Ausdruck und amtlicher Ausdruck
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 17000 ff. Besondere Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 27.08.2020