Grundbuch-Eintragung beantragen
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Es enthält auch Angaben zu Belastungen wie beispielsweise Grundschulden und Hypotheken.
Daher müssen in das Grundbuch unter anderem folgende Vorgänge eingetragen werden:
- Änderung des Eigentümers*
- Vormerkungen
- Bestellung und Löschung einer Hypothek
- Bestellung und Löschung von Grundschulden
Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums an einem Grundstück setzt zwingend auch die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch voraus.
Ansprechstelle
Für das Bergwerkseigentum werden besondere Grundbuchblätter mit der Bezeichnung "Berggrundbuch" geführt – zuständig für ganz Sachsen:
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Grundbuchamt am Amtsgericht
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzung der Eintragung ist im Regelfall
- ein Antrag,
- eine Eintragungsbewilligung,
- die Voreintragung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird
- und die Einhaltung besonderer Formvorschriften.
In besonderen Fällen, etwa bei der Auflassung eines Grundstücks, gelten zusätzliche Anforderungen.
Rechtsgrundlage
- § 13 Grundbuchordnung (GBO) – Antrag auf Eintragung
- § 19 GBO – Bewilligung der Eintragung
- § 29 GBO – Form der Eintragungsunterlagen
- § 39 GBO – Voreintragung des Betroffenen
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 14110 ff. Grundbuchsachen
- § 7 Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung (SächsBWEVO) – Eintragungsersuchen
- § 21 Sächsische Justizorganisationsverordnung (SächsJOrgVO) – Berggrundbuch
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 27.08.2020