Insolvenzplan, Vorlage und Beschluss
Aufstellung eines Insolvenzplanes nach §§ 217 ff. Insolvenzordnung (InsO)
Schuldner und Insolvenzverwalter haben das Recht, der Gläubigergemeinschaft einen Insolvenzplan vorzulegen. Es ist möglich, dass der Schuldner* den Plan bereits mit dem Insolvenzantrag bei Gericht einreicht. Darüber hinaus kann die Gläubigerversammlung im Berichtstermin den Insolvenzverwalter verpflichten, einen Insolvenzplan auszuarbeiten.
Der Insolvenzplan enthält
- einen darstellenden Teil und
- einen gestaltenden Teil.
Die Gläubiger stimmen über den Plan im Erörterungs- und Abstimmungstermin (Gläubigerversammlung) ab, den das Gericht anberaumt – spätestens zum Schlusstermin.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Insolvenzgericht, das mit dem Verfahen befasst ist.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Ausarbeitung
Darstellender Teil
Hier sind insbesondere die Ursachen zu analysieren, die zur Unternehmenskrise führten. Außerdem ist festzuhalten, welche Maßnahmen nach der Verfahrenseröffnung getroffen wurden und noch werden, um den Forderungen der Beteiligten gerecht zu werden.
Der Teil sollte unter anderem folgende Punkte enthalten:
- die wirtschaftliche Situation und Perspektive
- die Branchenlage
- Krisenfaktoren und Ursachen
- Ertragslage und Erfolgsaussichten
- Schwachstellen
- Sanierungschancen
Gestaltender Teil
Dieser Abschnitt informiert über die Auswirkungen, die der Plan auf die Rechtstellung der Beteiligten haben wird. Der Planersteller oder die Planerstellerin listet dazu Gruppen von Beteiligten auf, innerhalb derer die Berechtigten gleich behandelt werden (Ausnahmen mit Zustimmung der Betroffenen möglich).
Weiter kann an dieser Stelle beispielsweise auch festgehalten werden:
- eine Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter (maximal drei Jahre)
- ein Forderungserlass der Insolvenzgläubiger
- eine Stundung nicht erlassener Forderungen
- eine Beteiligung von Insolvenzgläubigern am schuldnerischen Unternehmen
Plananlage
Ergänzend ist für die Plananlage eine Reihe von Unterlagen zusammenzustellen.
Vorlage bei Gericht
- Der Planersteller oder die Planerstellerin reicht den Insolvenzplan mit vollständiger Anlage beim zuständigen Insolvenzgericht ein. Das kann bereits mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgen.
- Das Gericht prüft den Plan und beraumt einen Erörterungs- und Abstimmungstermin ein.
- Alle Beteiligten erhalten Einblick in den Plan.
Abstimmung
Nach der Erörterung zum festgesetzten Termin stimmen die Berechtigten über den Insolvenzplan ab. Sind Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, besitzen auch diese Stimmrecht. Die Abstimmung geschieht unabhängig in jeder Beteiligtengruppe mit einfacher Stimmenmehrheit, die sich nach der Höhe des jeweiligen Anspruchs berechnet.
Stimmen nicht alle Gruppen zu, gilt der Plan dennoch als angenommen, sofern die ablehnende Gruppe durch die getroffenen Regelungen nicht benachteiligt wird. Die Entscheidung darüber trifft das Insolvenzgericht.
Der betroffene Schuldner stimmt dem Insolvenzplan ausdrücklich oder stillschweigend zu.
Annahme und Bestätigung / Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Liegen dem Gericht die erforderlichen Zustimmungen vor, folgt eine Anhörung
- des Schuldners,
- des Insolvenzverwalters und
- des Gläubigerausschusses (soweit vorhanden).
Im Anschluss vermag das Gericht den Plan zu bestätigen. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Rechtsgrundlage
- §§ 217 bis 269 Insolvenzordnung (InsO) – Insolvenzplan
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 07.04.2016