Kinderreisepass beantragen
Für Auslandsreisen benötigen Kinder von Geburt an ein eigenes Ausweisdokument; für manche Reiseziele ist ein eigener Reisepass vorgeschrieben, den die Passbehörde auf Antrag der oder des Sorgeberechtigen ausstellt. Der Kinderreisepass ist ein Reisedokument für Kinder unter 12 Jahren. Ab einem Alter von 12 Jahren benötigen Kinder je nach Reiseziel einen Personalausweis oder aber einen elektronischen Reisepass.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
- Den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für das Kind müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) persönlich stellen. Steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, so ist die Zustimmung beider Elternteile notwendig.
- Mit Vollendung des 10. Lebensjahres muss ein Kind den Antrag selbst unterschreiben. Auch jüngere Kinder können den Antrag selbst unterschreiben, wenn sie mindestens sechs Jahre alt sind. Unabhängig vom Alter muss das Kind selbst bei der Beantragung in der Passbehörde anwesend sein.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten (in der Regel der Eltern)
- biometrisches Foto des Kindes (für Kleinkinder und Säuglinge sind Ausnahmen von den Anforderungen möglich)
gegebenenfalls (zusätzlich):
- Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
- Sorgerechtserklärung oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt
Kosten (Gebühren)
- Neuausstellung eines Kinderreisepasses: EUR 13,00
- Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses: EUR 6,00
- Für die Änderung des Wohnorts im Kinderreisepass werden keine Gebühren erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeit:
- 1 Jahr, maximal bis zum 12. Lebensjahr
- mehrmalige Verlängerungen um jeweils 1 Jahr bis maximal zur Vollendung des 12. Lebensjahres
Für Kinder unter 12 Jahren kann auch ein sechs Jahre gültiger, biometrietauglicher Reisepass beantragt werden. Bei Kindern unter sechs Jahren wird kein Fingerabdruck im elektronischen Speichermedium aufgenommen.
Rechtsgrundlage
- § 6 Paßgesetz (PaßG) – Ausstellung eines Passes
- § 4 Paßgesetz (PaßG) – Passmuster
- § 5 Paßgesetz (PaßG) – Gültigkeitsdauer
- § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren
- § 17 Passverordnung (PassV) – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.12.2020