Krankenversicherung für Freiberufler beantragen
Grundsätzlich gehören selbstständig Erwerbstätige nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Allerdings ist für diesen Personenkreis eine freiwillige Versicherung in der GKV unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Des Weiteren besteht für Selbstständige auch die Möglichkeit, sich privat zu versichern, falls eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht gewollt wird. Sie können auch eine Kombination aus gesetzlichem und privatem Versicherungsschutz wählen: Sollten Sie sich für eine freiwillige Versicherung in der GKV entschieden haben, können Sie – wie jeder gesetzlich Versicherte – weitere private Zusatzversicherungen abschließen.
Ansprechstelle
- eine Krankenversicherung Ihrer Wahl
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Verband der privaten Krankenversicherung
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Voraussetzungen
Eine freiwillige Versicherung in der GKV ist möglich, wenn:
- Sie vor der Ausübung Ihrer selbstständigen Tätigkeit in der GKV pflichtversichert waren und
- Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der GKV mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden zwölf Monate versichert waren.
Verfahrensablauf
- Falls Sie sich freiwillig in der GKV versichern möchten,
- lassen Sie sich von einer Krankenkasse Ihrer Wahl beraten. Bei den Krankenkassen erhalten Sie auch die Antragsformulare für Ihren Beitritt, diese sind oft auch zum Download auf den Seiten der verschiedenen Krankenkassen online zu finden.
- Falls Sie Mitglied in der privaten Krankenversicherung werden wollen,
- können Sie sich zunächst von der Krankenkasse Ihrer Wahl ein Angebot erstellen lassen. Dazu können Sie persönlich bei dem Anbieter vorsprechen oder sich schriftlich an diesen wenden.
Rechtsgrundlage
- § 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Versicherungspflicht
- § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung
- § 240 SGB V – Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder
- §§ 241ff. SGB V – Beitragssätze, Zusatzbeitrag
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020