Kriegsopfer-Sterbegeld beantragen
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 37 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Stirbt eine beschädigte Person, erhalten die Angehörigen auf Antrag ein Sterbegeld in 3-facher Höhe der Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen im Sterbemonat zustanden. Die Pflegezulage wird im Sterbemonat maximal nach der Stufe II (bis zu EUR 531,00) geleistet
Zuständige Stelle
- Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) HausanschriftHumboldtstraße 18
04105 LeipzigTelefon0341 1266-0Fax0341 1266-700
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- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
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Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
Stufen der Pflegezulage:
- Pflegezulage beantragen
Amt24-Leistung - Broschüre "Kriegsopferfürsorge"
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigte
Angehörige, die mit dem oder der Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft lebten.
Es gilt folgende Rangfolge:
- Ehegatte
- Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Stiefeltern
- Pflegeeltern
- Enkel
- Großeltern
- Geschwister
- Geschwisterkinder
Lebte der oder die Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, wird das Sterbegeld in gleicher Rangfolge an denjenigen gezahlt, dessen Unterhalt der Verstorbene getragen hat.
Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, kann das Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.
Verfahrensablauf
Sie können die Pflegezulage persönlich bei der Versorgungsbehörde beantragen.
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei; Antragsformulare können Sie online abrufen, oder die zuständige Stelle stellt sie Ihnen zu.
Die Bescheinigung wird Ihnen im Anschluss zugestellt.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 31.07.2017 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)