Krisen- und Notstandsbeihilfe für Land- und Forstwirtschaft, Binnenfischerei, Aquakultur (KuN/2015)
Antrag auf Gewährung von Hilfen nach der Richtlinie "Krisen und Notstände" (KuN/2015)
Mit dieser Förderung werden Hilfen bei existenzgefährdenden Krisen und Notständen in Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie Binnenfischerei und Aquakultur gewährt. [...]
Gefördert werden die betrieblichen Ausgaben zur Sicherung der betrieblichen Existenz in dem bisherigen Produktionsumfang und der bisherigen Produktionsstruktur zum Zwecke des Liquiditätsanschlusses bis zur nächsten Produktionsperiode.
Konditionen
Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
Höhe
- bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
- maximal EUR 30.000 (Ausnahmen möglich)
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Förderportal: Richtlinie "Krisen und Notstände"
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion mit Hauptwohnsitz beziehungsweise Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen
Weitere Voraussetzungen
Das Unternehmen muss mindestens die Hälfte des Gesamteinkommens aus landwirtschaftlichen Primärproduktion beziehen. Ursache für Existenzgefährdung dürfen nicht vom Antragsteller zu vertretende Schadensereignisse sein.
- Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdrutsche, Stürme, Lawinen, Erdbeben
- Tierseuchen
- Pflanzenkrankheiten
- Schädlingsbefall
- Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen
- vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse
Die Liquiditätslücke muss nachvollziehbar dargelegt werden. Je nach Schadensursache sind besondere Zuwendungsvoraussetzungen nach der Richtlinie zu beachten.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 25.03.2019