Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen beantragen
Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme muss vor Antritt von Ihnen selbst beantragt werden.
Die Antragsformulare hierfür erhalten Sie beim jeweiligen Kostenträger.
Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation werden ganztägig ambulant oder stationär erbracht und dauern in der Regel drei Wochen.
Ansprechstelle
jeweiliger Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Krankenversicherung
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Rehabilitationsträger erbringen Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation, um:
- eine drohende oder bestehende chronische Krankheit oder Behinderung abzuwenden, zu verhüten oder zu mindern
- eine wegen Krankheit oder Behinderung gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern oder
- eine drohende oder bestehende Pflegebedürftigkeit abzuwenden, einzuschränken oder zu verhüten
Gemäß dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" verfolgen die Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation bei Erwerbstätigen das Ziel, ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern und ein möglichst dauerhaftes Wiedereingliedern in das Erwerbsleben zu erreichen. Bei älteren Versicherten, die bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, steht die Erhaltung der individuellen Selbstbestimmung und die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit im Fokus der medizinischen Rehabilitation.
Rechtsgrundlage
- §§ 5, 6, 9, 26-29 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- §§ 40, 41, 61, (111) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – gesetzliche Krankenversicherung
- §§ 9-13, 15, 20, 21, 28, 31, 32 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – gesetzliche Rentenversicherung
- §§ 1, 26, 27, 33 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – gesetzliche Unfallversicherung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020