Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeben
Mitteilung nach § 192 Sozialgesetzbuch, Siebentes Buch (SGB VII)
Neugründungen
Ihr künftiges Unternehmen müssen Sie innerhalb einer Woche ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit bei dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden, der für Ihre Branche zuständig ist. Bei Betrieben, Einrichtungen und Freiberuflern sind es dem Gesetz nach die gewerblichen Berufsgenossenschaften, soweit die Zuständigkeit nicht bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand liegt.
Sie benötigen die Mitgliedsnummer Ihres Unfallversicherungsträgers und die damit verbundene Einstufung in Gefahrklassen, um Beschäftigte zur Sozialversicherung anzumelden. Auch können Sie sich als Mitglied schon beim Errichten Ihrer Betriebsstätte zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten lassen.
Änderungen im laufenden Unternehmen
Änderungen im laufenden Unternehmensbetrieb, die für die Unfallversicherung relevant sein könnten (Beispiel: dauerhafte Änderung des Schwerpunkts Ihrer Tätigkeit), müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft innerhalb von vier Wochen melden.
Ansprechstelle
- Branchenzuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
- § 192 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) – Auskunfts- und Meldepflichten von Unternehmern und Bauherren
Freigabevermerk
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). 27.05.2016