Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist folgendermaßen geregelt:
- Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Es beträgt höchstens EUR 13,00 für den Kalendertag. Übersteigt das Nettoarbeitsentgelt EUR 13,00 pro Tag, wird der darüber hinausgehende Betrag vom Arbeitgeber als "Zuschuss zum Mutterschaftsgeld" gezahlt.
- Allen anderen Mitgliedern einer Krankenkasse wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
Ansprechstelle
Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)
–> Krankenkassenliste
Datenbank des GKV-Spitzenverbandes
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Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Familienhandbuch
Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP) München
Voraussetzungen
- Sie müssen freiwillig oder pflichtversichert einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören oder
- sich in einem Arbeitsverhältnis (auch geringfügige Beschäftigung) zu Beginn der Mutterschutzfrist befinden oder
- es muss eine rechtmäßige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber erfolgt sein.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen Antrag.
- Die für den Antrag auf Mutterschaftsgeld notwendige Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme.
- Füllen Sie die Bescheinigung vollständig aus und Reichen Sie diese bei der Krankenkasse ein.
Hinweis: Diese Bescheinigung kann nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, also eine Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist ausgestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
- vor der Geburt: Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag
- nach der Geburt: Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe, die den tatsächlichen Geburtstermin ausweist, ist nachzureichen
Die Geburtsbescheinigung erhalten Sie nach der Geburtsanzeige bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Standesamt).
Rechtsgrundlage
- § 13 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Mutterschaftsgeld
- § 14 MuSchG – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24i SGB V – Mutterschaftsgeld
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020