Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister eintragen
Angehörige Freier Berufe können sich zur Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Sie wird unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eingetragen. [...]
Der Name der Partnerschaft enthält den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" und die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe. Eine beschränkte Berufshaftung muss im Namen ersichtlich sein (durch den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung). Der Namenszusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" kann im Falle der beschränkten Berufshaftung mit "Part" oder "PartG" abgekürzt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- aktive Ausübung des Freien Berufs in der Partnerschaft
- Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein
- Partnerschaftsvertrag
Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Er muss folgende Informationen enthalten
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft
- den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners
- den Gegenstand der Partnerschaft
Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung (PartG mbB)
Nachweis einer beruflichen Haftpflichtversicherung der Vertragspartner mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von
- für Anwälte(Rechtsanwälte und Patentanwälte): EUR 2,5 Millionen
- für Steuerberatern und Wirtschaftsprüfer: EUR 1 Million
Verfahrensablauf
Alle Partner müssen gemeinsam einen Antrag auf Eintragung in das Partnerschaftsregister stellen. Die Anmeldung erfolgt über einen Notar oder eine Notarin elektronisch und in öffentlich beglaubigter Form.
Erforderliche Unterlagen
- öffentlich beglaubigte Anmeldung zur Eintragung in das Partnerschaftsregister, diese muss insbesondere enthalten
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft
- den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners
- den Gegenstand der Partnerschaft
- die Vertretungsmacht der Partner
Für die PartG mbB ist eine Bescheinigung der Berufshaftpflichtversicherung beizufügen.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, PartGG)
- § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) – Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
- § 51a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – Berufshaftpflichtadversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
- § 45a Patentanwaltsordnung (PAO) – Berufshaftpflichtadversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschrünkter Berufshaftung
- § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Berufshaftpflichtadversicherung
- § 52 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmüchtigte und Steuerberatungsadgesellschaften (DVStB) – Mindestversicherungssumme
- § 54 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WiPrO) – Berufshaftpflichtversicherung
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 28.12.2019