Schulbesuch, Zurückstellung
Ist zu erwarten, dass Kinder aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden, informiert die Schulleitung die Eltern über die Rückstellung ihres Kindes vom Schulbesuch und die Gründe dafür.
Grundsätzlich sollen alle Kinder eingeschult werden, die schulpflichtig sind und die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. Individuelle Bildungsangebote in der Schuleingangsphase, die auf die jeweiligen Voraussetzungen der Kinder eingehen, helfen mögliche Startschwierigkeiten zu überwinden. Die Zurückstellung vom Schulbesuch soll daher nur die Ausnahme sein.
Das Jahr der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule (vier Jahre) nicht angerechnet.
Ansprechstelle
Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen:
–> Schulen im Freistaat Sachsen (nach geografischer Lage)
Sächsische Schuldatenbank
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
Damit ein Kind vom Schulbesuch zurückgestellt werden kann,
- muss es für das am 01.08. beginnende Schuljahr schulpflichtig sein (6. Geburtstag im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung) und
- bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sein, um mit Erfolg am Unterricht teilnehmen zu können.
Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben.
Verfahrensablauf
Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder ist nur einmal möglich. Die Schulleitung teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung schriftlich mit.
- In Abstimmung mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung vereinbart sie mit diesen geeignete Fördermaßnahmen.
- Für eine vorherige Beratung stehen Ihnen die Schulleitung der Grundschule und die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageeinrichtung zur Verfügung.
Rechtsgrundlage
- § 27 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Beginn der Schulpflicht
- § 4 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) – Aufnahme und Zurückstellung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 17.09.2019