Sondernutzung für ambulanten Handel beantragen
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Dies ist auch bei der Nutzung für ambulanten Handel der Fall.
Unter ambulanten Handel fällt beispielsweise das
- Aufstellen von Imbissständen, sonstigen Verkaufsständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von Waren, Speisen und Leistungen (einschließlich dekorativem oder abgrenzendem Zubehör),
- Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren (rollende Läden) sowie
- Bauchläden.
Möchten Sie eine solche Sondernutzung für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.
Onlineantrag und Formulare
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle den Onlineantrag und die Formulare der zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
Zuständige Stelle
- Antragsannahme: Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung
- Entscheidung: Baulastträger der jeweiligen Straße
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle weitere Informationen zu der für Sie zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Eine Sondernutzungserlaubnis müssen Sie persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Die dem Antrag beigefügten Unterlagen werden überprüft, gegebenenfalls weitere beteiligte Behörden einbezogen.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung für Ihren Antrag.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die Sondernutzungserlaubnis erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.
Rechtsgrundlage
- §§ 32, 45, 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) – Sondernutzung
- §§ 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Sondernutzung
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht
- Sondernutzungssatzungen der Gemeinde-/Stadtverwaltung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.06.2019