Sperrung von Daten
Sie können von dem Verantwortlichen unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen.
Eine Verarbeitung ist dann nur noch möglich
- mit Ihrer Einwilligung.
- zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
- zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person.
- aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats.
Hinweis: Im Bereich der polizeilichen, justiziellen oder nachrichtendienstlichen Vearbeitung bestehen Sonderregelungen, die inhaltlich jedoch weitgehend Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle ist der Verantwortliche , das heißt in der Regel die handelnde öffentliche Stelle.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung
Sächsischer Datenschutzbeauftragter
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung ist möglich:
- wenn Sie die Richtigkeit der zu Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten bestreiten; in diesem Fall dauert die Einschränkung so lange, wie der Verantwortliche braucht, um die Richtigkeit Ihrer Daten zu überprüfen
- wenn die Verarbeitung Ihrer Daten rechtswidrig ist; in diesem Fall können Sie die Einschränkung statt der Löschung verlangen
- wenn der Verantwortliche Ihre Daten nicht länger benötigt, Sie sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
- wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen.
Hinweis: Die Einschränkung der Verarbeitung lässt die Anbietungspflicht der Ihre Daten tragenden Unterlagen an das zuständige Archiv nach dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen unberührt.
Rechtsgrundlage
- Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung - Auftragsverarbeiter
Freigabevermerk
Sächsischer Datenschutzbeauftragter. 10.04.2019