Steuerberatungsgesellschaft, Gesellschafterliste einreichen
Einreichung der Gesellschafterliste nach § 50 DVStB
Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Steuerberatergesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 50a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes müssen der Steuerberaterkammer alljährlich im Januar alle Gesellschafter melden.
Die Anzeige erfolgt in Form einer Liste oder als Erklärung, dass es seit der letzten Meldung zu keiner Änderung gekommen ist.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
- Downloads zum Berufsregister und Kammerbeitrag
Steuerberaterkammer Sachsen
Verfahrensablauf
Senden Sie der Steuerberaterkammer eine von Ihnen unterschriebene Liste mit Angaben zu allen Gesellschaftern, das dafür vorgesehene Formular beziehen Sie hier über Amt24 oder direkt über die Steuerberaterkammer.
Aus dem Verzeichnis müssen hervorgehen:
- Name und Vorname
- Beruf
- Wohnort
- berufliche Niederlassung der Gesellschafter
- die jeweiligen Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse
Haben sich keine Veränderungen ergeben, genügt es, wenn Sie dies der Steuerberaterkammer entsprechend schriftlich erklären.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 04.03.2020