Steuerschuld, Stundung auf Antrag
Steuern (zum Beispiel Einkommen-, Umsatz-, und Körperschaftsteuer) können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Gewährung der Stundung einer Steuerschuld ist eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde beziehungsweise der Gemeindeverwaltung liegt.
Weitere Information
Zuständig für die Bearbeitung des Antrags auf Stundung der Steuerschuld, ist die Finanzbehörde beziehungsweise die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die die betroffene Steuer erhebt – häufig das Finanzamt am Wohn- oder Geschäftsort.
Ansprechstelle
die steuererhebende Behörde
(geben Sie unter Was? z.B. "Finanzamt" und den Ort ein)
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 222 Abgabenordnung (AO) – Stundung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 22.01.2020