Studienbeurlaubung ("Urlaubssemester") beantragen
Wenn Sie aus privaten, gesundheitlichen, finanziellen oder sonstigen Gründen Ihr Studium unterbrechen möchten, muss dies von Ihrer Hochschule genehmigt werden.
Beurlaubten soll ermöglicht werden, an der Hochschule, von der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Der Antrag auf ein Urlaubssemester ist in der Regel am Semesteranfang zu stellen. Bei Krankheit oder anderen schwerwiegenden Gründen kann dies auch im laufenden Semester erfolgen.
Ansprechstelle
Hochschule, an der Sie immatrikuliert sind
(Geben Sie in das Amt24-Suchfeld "Hochschule" oder "Universität" und den Standort ein.)
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Gründe, mit denen die Beurlaubung in der Regel genehmigt wird:
- Auslandsstudium
- Krankheit
- Pflege oder Versorgung eines Verwandten (Ehepartner oder Ehepartnerin, Verwandte/r in gerader Linie, Verschwägerte/r ersten Grades)
- Schwangerschaft, Kindererziehung
- Aufnahme eines Praktikums, das dem Studienziel dient
- zu verbüßende Freiheitsstrafe
Sonstige wichtige Gründe können Sie im Gespräch mit Ihrer Hochschule erörtern.
Verfahrensablauf
Die Beurlaubung müssen Sie schriftlich bei Ihrer Hochschule beantragen.
- Füllen Sie das Formular zur Beurlaubung aus, fügen Sie dem Antrag eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise bei.
- Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei Ihrer Hochschule ein (in der Regel beim Sekretariat des zuständigen Fachbereiches).
Hinweise (Besonderheiten)
Für das Urlaubssemester erhalten Sie wie gewohnt eine Immatrikulationsbescheinigung. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten Sie für die Dauer des Studiensemesters als Studierende/r, es sei denn, Sie gehen einer Beschäftigung von mehr als 20 Stunden in der Woche nach.
Finanzielle Förderungen wie BAföG oder Bildungskredit werden für die Dauer des Urlaubssemesters nicht gewährt.
Rechtsgrundlage
- § 20 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) – Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 17.11.2020