Tätigkeit mit Lebensmitteln, Belehrung durch den Arbeitgeber wahrnehmen
Belehrung über Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen nach § 43 Abs. 4 ff. Infektionsschutzgesetz durch den Arbeitgeber*
Selbstständige und Arbeitnehmer im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel und in der Gastronomie müssen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die im Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und die damit verbundenen Verpflichtungen belehrt werden.
Die Bescheinigungen der Teilnahme an den Belehrungen des Gesundheitsamtes und des Arbeitgebers müssen im Betrieb aufbewahrt und dem Gesundheitsamt und seinen Beauftragten auf Verlangen vorgelegt werden.
Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten (zum Beispiel bei Catering-Unternehmen oder bei Beschäftigten an Marktständen) genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
Ansprechstelle
Ihr Arbeitgeber
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
- Die Form der Belehrung durch den Arbeitgeber ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wohl aber ihr Inhalt (Infektionsschutzgesetz). Ihr Arbeitgeber kann die Belehrung zum Beispiel als Präsentation durchführen oder Ihnen ein Merkblatt aushändigen.
- Sie müssen schriftlich bestätigen, dass Sie an der Belehrung teilgenommen haben.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020