Testament bei Gericht hinterlegen
Amtliche Verwahrung der letztwilligen Verfügung nach § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Nachlassgericht am Amtsgericht
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Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen formlosen Antrag auf amtliche Verwahrung Ihres Testamentes beim Amtsgericht.
Verwahrung und Herausgabe
Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe der jeweiligen Verfügung von Todes wegen werden vom Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnet und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich durchgeführt. Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Amtlich verwahrte Testamente zentral registriert
Seit dem 01.01.2012 müssen alle amtlich verwahrten Urkunden im Zentralen Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird, registriert werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass sie im Erbfall schnell gefunden und eröffnet werden können.
Ausstellung des Hinterlegungsscheins
Ihnen wird ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegen, erhält der andere Erblasser ebenfalls einen Hinterlegungsschein.
Rückgabe
Sie können Ihr Testament jederzeit wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückverlangen, zum Beispiel um es zu ändern. Das Testament darf nur persönlich an Sie, ein gemeinschaftliches Testament nur an Sie und Ihren anderen Erblasser gemeinsam zurückgegeben werden.
Rechtsgrundlage
- § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Eigenhändiges Testament
- § 2267 BGB – Gemeinschaftliches eigenadhändiges Testament
- § 2248 BGB – Verwahrung des eigenadhändigen Testaments
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 12100 Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 07.06.2016