Veterinärzertifikat für Fleisch und Lebensmittel tierischen Ursprungs ausstellen lassen
Bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs muss bescheinigt werden, dass sie für den Verzehr geeignet sind. Innerhalb der Europäischen Union erfolgt dies in Form einer Genusstauglichkeitskennzeichnung beziehungsweise Identitätskennzeichnung an dem Erzeugnis oder an der Verpackung.
Gewerblicher Warenverkehr
Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Beim innergemeinschaftlichen Verbringen wird nur das Versenden von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen sowie von bestimmten Erzeugnissen der VO (EG) Nr. 1069/2009 über das zentrale europäische Datenbanksystem zur Überwachung des Handels „TRACES“ (Trade Control and Expert System) gemeldet, hier sind die entsprechenden Gesundheitszeugnisse in „TRACES“ hinterlegt.
Für die meisten tierischen Erzeugnisse werden in der Regel nur Handelsdokumente mitgeführt, keine Gesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigungen.
Einfuhr aus Drittländern
Neben Fleisch und Fleischerzeugnissen ist für folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine Tiergesundheits- bzw. Veterinärbescheinigung erforderlich, wenn sie in Deutschland beziehungsweise der EU in Verkehr gebracht werden sollen:
- Milchprodukte
- Eier und Eiprodukte
- Froschschenkel und Schnecken
- Gelatine und Rohstoffe
- Kollagen und Rohstoffe
- Fischeiererzeugnisse
- Lebende Muscheln
- Honig- und andere Imkereierzeugnisse
Die Einfuhr ist nur aus zugelassenen Betrieben aus gelisteten Drittländern erlaubt.
Veterinärzertifikat für die Einfuhr aus Drittländern
Jede Sendung von Fleisch und anderen Erzeugnissen tierischen Urspungs aus Drittländern muss von einem so genannten Veterinärzertifikat begleitet werden.
Für alle Erzeugnisse gibt es spezielle Veterinärzertifikate, die von amtlichen Tierärzten ausgestellt und unterzeichnet werden müssen. Das jeweilig anzuwendende Muster eines Veterinärzertifikatesist ist abhängig von EU-Vorschriften.
Das Veterinärzertifikat ist von einem amtlichen Tierarzt, der von der am Versandort im Drittland zuständigen Behördebenannt worden ist, vor dem Verladen auszustellen.
Für Sendungen aus Drittländern gilt, dass die Bescheinigung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats sowie des Mitgliedstaats ausgestellt sein muss, in dem die Grenzkontrolle stattfindet. Andernfalls muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen.
Datenbanksystem TRACES
Mit der Anmeldung und der Ausstellung der Bescheinigung für gewerbliche Zwecke wird die Sendung an TRACES übermittelt und mit den dort vorgehaltenen Daten, zum Beispiel über das Herkunftsgebiet und den Schlachtbetrieb abgeglichen.
Die Einfuhr darf nur über eine EU zugelassene Grenzkontrollstelle an Flughäfen, Seehäfen und Straßenkontrollstellen erfolgen. Die Grenzkontrollstelle informiert die örtlich zuständige Veterinärbehörde bei der Abfertigung mittels TRACES über Art, Menge und genauen Empfänger der Sendung.
Ausfuhr von Waren in Drittländer
Für die Ausfuhr gibt es abgestimmte oder auch nur von dem entsprechenden Drittland übermittelte Veterinärzertifikate.
Es kann vorkommen, das der amtliche Tierarzt die gewünschten Forderungen nicht bestätigen und somit eine Ausfuhr nicht stattfinden kann. Zahlreiche Drittländer haben teilweise Anforderungen, die über das EU-Recht hinausgehen.
Nicht gewerblicher Warenverkehr
Reiseverkehrsregelung
Die nicht gewerbliche Einfuhr von sämtlichen tierischen Erzeugnisse hat der Gesetzgeber in einer gesonderten Verordnung geregelt.
Vor Reiseantritt sollte man sich damit vertraut machen, da die Einfuhr von Fleisch und Milch und daraus hergestellter Erzeugnisse in die EU verboten ist.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
- System TRACES
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
Verfahrensablauf
Melden Sie die gewerbliche Sendung vor dem Verladen der zuständigen Veterinärbehörde persönlich oder schriftlich (per Post, E-Mail oder Telefax).
Auf Basis der vorliegenden Informationen entscheidet die Behörde, ob ein Veterinärzertifikat ausgestellt wird.
Kriterien der Prüfung sind:
- Art und Menge des Lebensmittels
- Gewicht und Art der Verpackung
- Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers und deren oder dessen Identität
- Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers
- etwaige Einfuhrbeschränkungen durch das Importland
Sind die Anforderungen erfüllt, erhalten Sie ein Veterinärzertifikat und einen Gebührenbescheid für diese Amtshandlung.
Rechtsgrundlage
- Richtlinie 2002/99/EG zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
- Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung (EG) Nr. 206/2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (Text von Bedeutung für den EWR)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 26.07.2019