Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Standesamt anmelden
Unverheiratete, volljährige, gleichgeschlechtliche Partner, die nicht miteinander verwandt sind, können nach dem Lebenspartnerschaftsadgesetz (LPartG) eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.
Die Anmeldung erfolgt beim Standesamt am Wohnsitz eines der Lebenspartner. Leben beide Partner im Ausland, wird die Begründung der Lebenspartnerschaft direkt bei dem Standesamt in Deutschland beantragt, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet werden soll.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
- Zur Anmeldung suchen in der Regel beide Partner gemeinsam das zuständige Standesamt auf.
- Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu eine schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
- Stellt das Standesamt kein Hindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet werden kann.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
Wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder Abschrift aus dem Geburtenbuch (vom Standesamt des Geburtsortes)
Wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde:
- aktuelle Geburtsurkunde
Bei Partnern, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten (zusätzlich):
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde des früheren Ehepartners
- beziehungsweise Nachweise über die Begründung und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft
Hinweis für ausländische Staatsangehörige:
Bei einer im Ausland geschiedenen Ehe ist möglicherweise ein Anerkennungsverfahren notwendig. Lassen Sie sich beim Standesamt beraten und bringen Sie alle Unterlagen (Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil, jeweils von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer vollständig übersetzt) mit.
Rechtsgrundlage
- § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Form und Voraussetzung
- § 3 LPartG – Lebenspartnerschaftsname
- § 6 LPartG – Güterstand
- § 7 LPartG – Lebenspartnerschaftsvertrag
- §§ 17, 11 PStG – Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
- § 30 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 20.12.2016