Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Als Dienstleister aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem EWR- Staat können Sie alle Formalitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit entweder direkt mit den zuständigen Behörden abwickeln, oder Sie wenden sich an den Einheitlichen Ansprechpartner.
Der Service steht Ihnen auch zur Verfügung, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation für einen reglementierten Beruf aus einem anderen EU-Staat anerkennen lassen möchten.
Der Einheitliche Ansprechpartner stellt eine Art Vermittlungsstelle zwischen Ihnen und der zuständigen Behörde (beziehungsweise den verschiedenen zuständigen Behörden) dar und hilft bei der Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten, beispielsweise Anmeldungen, Genehmigungen, Eintragungen, die sowohl für die Aufnahme als auch die Ausübung der Dienstleistung notwendig sind.
Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners
- Bereitstellung von Informationen und Auskünften für die Dienstleister, beispielweise über die für eine Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Fristen
- Bereitstellung von notwendigen Formularen und Dokumenten
- Entgegennahme von Anträgen und Dokumenten sowie deren Weiterleitung an die zuständige Behörde
- Entgegennahme der Entscheidungen und sonstigen Antworten der Behörde
- Weiterleitung von Behördenschreiben an die Antragstellenden
Vorteile des EA-Verfahrens
Wenn Sie das Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln, haben Sie den Vorteil, dass Sie einen klaren Überblick über alle notwendigen Schritte, die Sie absolvieren müssen, haben und Unterstützung im laufenden Verfahren erhalten. Sie müssen sich also nur noch an eine Stelle wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner organisiert für Sie alle weiteren notwendigen Verfahrensschritte. Der Einheitliche Ansprechpartner kann jedoch selbst keine Sachentscheidungen treffen, sondern tritt nur als zentraler Verfahrensmittler auf. Seine Tätigkeit ist in etwa mit der einer Maklerin oder eines Maklers vergleichbar.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich am besten zunächst telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an den Einheitlichen Ansprechpartner.
- Damit der Einheitliche Ansprechpartner Ihr Verfahren begleiten kann, ist eine Beauftragung durch Sie erforderlich.
- Desweiteren benötigt der Einheitliche Ansprechpartner alle für das jeweilige Verfahren erforderlichen Dokumente und Auskünfte (zum Beispiel eine ausgefüllte Gewerbeanzeige).
Rechtsgrundlage
- Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG)
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.12.2020