Amtliche Verwahrung von Testamenten
Ein eigenhändiges Testament wird auf Verlangen des Erblassers* in besondere amtliche Verwahrung genommen. Für die besondere amtliche Verwahrung ist jedes Nachlassgericht (Amtsgericht) zuständig. Sie können die amtliche Verwahrung formlos beantragen und sich hierbei auch von einer anderen Person vertreten lassen. Dem Erblasser wird ein Hinterlegungsschein über die amtliche Verwahrung des Testaments erteilt.
Die Rückgabe des Testamentes aus der amtlichen Verwahrung ist auf Antrag jederzeit möglich; jedoch nur an den Erblasser persönlich und beim gemeinschaftlichen Testament an beide Ehegatten gemeinsam.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 12.08.2020