Legalisation
Deutsche öffentliche Urkunden, auf die kein internationales Übereinkommen anwendbar ist, können von der Auslandsvertretung des Staates, in dem sie verwendet werden sollen, legalisiert werden, damit die Urkunde bei Vorlage in diesem Staat Anerkennung finden kann. Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers einer Urkunde. Die Urkunden müssen zuvor von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden.
Vorbeglaubigung
Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt
für Privatpersonen:
- durch die Landesbehörde (Landesdirektion Sachsen) für Urkunden der Verwaltungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes (zum Beispiel Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits- und Meldebescheinigungen).
- durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz für Unterschriften auf von ihm ausgestellten öffentlichen Urkunden. [...]
- durch das Landgericht für alle amtlichen Unterschriften der im jeweiligen Landgerichtsbezirk von Gerichten, Notaren und Justizbehörden ausgestellten Urkunden, zum Beispiel Scheidungsurteile, Vollmachten. Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers sind keine öffentlichen Urkunden. Bei Übersetzungen von Urkunden kann der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Übersetzer seinen Wohn- oder Geschäftssitz unterhält, jedoch bestätigen, dass dieser öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer ist. Diese Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde und kann mit einem Beglaubigungsvermerk versehen werden.
- durch die Bundesbehörde für die von ihr ausgestellten Urkunden. So werden polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz vom Bundesamt für Justiz vorbeglaubigt.
für Unternehmen:
- durch die Landesbehörde (Landesdirektion Sachsen) für Urkunden der Verwaltungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes (zum Beispiel Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits- und Meldebescheinigungen).
- durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz für Unterschriften auf von ihm ausgestellten öffentlichen Urkunden. [...]
- durch das Landgericht für alle amtlichen Unterschriften der im jeweiligen Landgerichtsbezirk von Gerichten, Notaren und Justizbehörden ausgestellten Urkunden zum Beispiel Scheidungsurteile, Vollmachten. Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers sind keine öffentlichen Urkunden. Bei Übersetzungen von Urkunden kann der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Übersetzer seinen Wohn- oder Geschäftssitz unterhält, jedoch bestätigen, dass dieser öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer ist. Diese Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde und kann mit einem Beglaubigungsvermerk versehen werden.
- Bundesbehörde für die von ihr ausgestellten Urkunden. So werden polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz vom Bundesamt für Justiz vorbeglaubigt.
- die Industrie- und Handelskammer (IHK) ausschließlich für Handelspapiere, zum Beispiel Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse und andere Dokumente.
Endbeglaubigung
Für die Verwendung in bestimmten Staaten ist zusätzlich eine sogenannte Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt erforderlich. Dies betrifft folgende Staaten:
- Afghanistan
- Bangladesch
- China
- Irak
- Iran (außer für Hochschulzeugnisse)
- Jordanien
- Kambodscha
- Katar
- Libanesische Republik (nur Urkunden aus dem Uni- bzw. Hochschulbereich)
- Mali
- Mauretanien
- Myanmar (Birma)
- Nepal
- Ruanda
- Saudi Arabien
- Senegal
- Somalia
- Sudan
- Syrien
- Taipeh-Handelsbüro, Visa-Abteilung (nur Urkunden aus dem Justizbereich)
- Togo
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Lesen Sie auch
- Beglaubigung
Bundesverwaltungsamt - Beglaubigungen von Urkunden
Landesdirektion Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 16.07.2019