Welche Leistungen trägt die Pflegeversicherung?
Welche Leistungen Pflegebedürftige von den Pflegekassen (oder privaten Versicherungsunternehmen) erwarten können, ist gesetzlich festgelegt. Grob kann zwischen den Leistungen bei häuslicher und stationärer Pflege unterschieden werden.
Sowohl bei der häuslichen als auch bei der stationären Pflege richtet sich die Höhe der Leistungen nach dem festgestellten Pflegegrad.
- Pflegegrade im Überblick
Amt24-Informationen
Leistungsgerechtigkeit steht im Vordergrund
Fünf Pflegegrade sorgen für Leistungsgerechtigkeit. Es wird nicht zwischen körperlichen Einschränkungen und kognitiven sowie psychischen Erkrankungen unterschieden sondern einzig ausschlaggebendes Merkmal ist der persönliche Unterstützungsbedarf.
Demenzkranke Menschen werden berücksichtigt
Die Belange der rund 100.000 Demenzkranken in Sachsen werden bereits bei der Einstufung in einen Pflegegrad gleichberechtigt berücksichtigt. Bei den Pflegegraden steht nicht die Ermittlung des Zeitaufwandes für alltägliche Verrichtungen im Vordergrund, sondern wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag bewältigen kann.
Monatliche Leistungsbeträge im Überblick
(Beträge in Euro)
Geldleistung ambulant
Pflegegrad 1: *
Pflegegrad 2: 316,00
Pflegegrad 3: 545,00
Pflegegrad 4: 728,00
Pflegegrad 5: 901,00 [...]
Sachleistung ambulant
Pflegegrad 1: *
Pflegegrad 2: 689,00
Pflegegrad 3: 1.298,00
Pflegegrad 4: 1.612,00
Pflegegrad 5: 1.995,00
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)
Pflegegrad 1: 125,00*
Pflegegrad 2: 125,00
Pflegegrad 3: 125,00
Pflegegrad 4: 125,00
Pflegegrad 5: 125,00
Leistungsbetrag stationär
Pflegegrad 1: *
Pflegegrad 2: 770,00
Pflegegrad 3: 1.262,00
Pflegegrad 4: 1.775,00
Pflegegrad 5: 2.005,00
*) Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten unter anderem Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Sie können den Entlastungsbetrag auch für den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung einsetzen.
Häusliche Pflege
Wenn sich die Betroffenen in häuslicher Pflege befinden, können Sach- oder Geldleistungen, nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt, in Anspruch genommen werden. Die Sachleistungen und das Pflegegeld können aber auch miteinander kombiniert werden. Die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen führt aber nicht dazu, dass beide Budgets in voller Höhe ausgeschöpft werden können. [...]
Monatliche Sachleistungen für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst
Die monatlichen Sachleistungen zur Pflege umfassen (Gesamtwert in Euro):
Pflegegrad 1: –*
Pflegegrad 2: bis zu 689,00
Pflegegrad 3: bis zu 1.298,00
Pflegegrad 4: bis zu 1.612,00
Pflegegrad 5: bis zu 1.995,00
*) Der neue Pflegegrad 1 ist gedacht für Menschen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben. Hier besteht aber zum Beispiel Anspruch auf
- Pflegeberatung,
- Leistungen zur Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel barrierefreie Dusche) oder
- Leistungen der allgemeinen Betreuung.
Entlastungsbetrag von EUR 125,00 monatlich.
Wichtig ist zu wissen, dass die Pflegesachleistungen als häusliche Pflegehilfe nur von geeigneten Pflegekräften (nicht durch Laienpflegekräfte) erbracht werden können.
Monatliches Pflegegeld
Anstelle der Sachleistungen kann ein monatliches Pflegegeld gezahlt werden (Angaben in Euro):
Pflegegrad 1: –*
Pflegegrad 2: bis zu 316,00
Pflegegrad 3: bis zu 545,00
Pflegegrad 4: bis zu 728,00
Pflegegrad 5: bis zu 901,00
*) zweckgebundene Kostenerstattung von bis zu EUR 125,00
Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. Während einer Verhinderungspflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.
Kostenerstattung für privat Pflegeversicherte
In der privaten Pflegeversicherung tritt an die Stelle der Sachleistung eine Kostenerstattung, die den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entspricht.
Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag
Seit 01.01.2017 haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf Zahlung eines Entlastungsbetrags von bis zu monatlich EUR 125,00 durch ihre Pflegekasse für qualitätsgesicherte Angebote zur Unterstützung im Alltag (vormals »Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen«). Dies entlastet einerseits die Pflegepersonen. Andererseits trägt es dazu bei, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer vertrauten Wohnumgebung bleiben, ihre sozialen Kontakte aufrecht erhalten und den Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen können.
Stationäre Pflege
Bei vollstationärer Pflege zahlen die Pflegekassen für
- pflegebedingte Aufwendungen
- Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege
- Betreuung im Heim
Diese monatlichen Pauschalbeträge betragen (Angaben in Euro):
Pflegegrad 1: 125,00
Pflegegrad 2: 770,00
Pflegegrad 3: 1.262,00
Pflegegrad 4: 1.775,00
Pflegegrad 5: 2.005,00
Eigenanteil
Es gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Das heißt: Es gibt innerhalb ein und derselben Einrichtung keinen Unterschied mehr bei den pflegebedingten Eigenanteilen der Bewohnerinnen und Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5.
Zusätzliche Betreuungsangebote
Alle Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen haben darüber hinaus Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote wie Zeit für Spaziergänge oder Vorlesen.
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- Online-Ratgeber "Pflege"
Bundesministerium für Gesundheit - Pflegebegutachtung
Informationsportal der Medizinischen Dienste - Pflegenetz Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 27.09.2019