Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber erhalten
Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie Mutterschutzlohn, wenn Sie während der Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können.
In Frage kommt sowohl ein allgemeines Beschäftigungsverbot (Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot) als auch ein individuelles Beschäftigungsverbot.
Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats. Ziel der Regelung ist es, das Einkommen der werdenden Mutter zu sichern und Verdienstminderungen zu vermeiden. Der Mutterschutzlohn ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet während der Mutterschutzfristen, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung und wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt.
Wenn Sie auf die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt ganz oder teilweise verzichten, erhalten Sie ebenfalls – anstelle des Mutterschaftsgeldes – Mutterschutzlohn.
Ansprechstelle
- Ihr Arbeitgeber
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Service details
Rechtsgrundlage
- § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020