Wohngeld beantragen
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Mit dem Wohngeld soll Haushalten geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Mieterhaushalte und Haushalte, die im selbst genutzten Wohneigentum leben, auf Antrag erhalten.
Den Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum tragen Bund und Land gemeinsam.
Ob ein Haushalt Wohngeld in Anspruch nehmen kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt:
Mietzuschuss
- Mieter*
- Untermieter
- Nutzungsberechtigter von Wohnraum
- Bewohner einer Wohnung im selbstgenutzten Mehrfamilienhaus
Lastenzuschuss
- Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
Bildungspaket
Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden und für die gleichzeitig Kindergeld gezahlt wird, erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Wohngeldstelle der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Service details
Weiterführende Informationen
- Wohngelderhöhung zum 01.01.2021
- Wohngeld
- Merkblatt "Hinweise zum Datenschutz"
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung - Wohngeld: Informationen und FAQ
- Wohngeldrechner 2021
- Wohngelderhöhung zum 01.01.2021
- Broschüre "Wohngeld 2020: Ratschläge und Hinweise"
- Merkblatt "Wohngeldreform zum 1. Januar 2020 - Kurzinformation"
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - Bildungspaket, Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen (Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
- Bildungspaket, Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen (Empfänger von Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld)
Amt24-Leistungen
Voraussetzungen
Die Empfänger anderer Sozialleistungen (Transferleistungen) sowie die Mitglieder aus deren "Bedarfsgemeinschaft" sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Für diese Personen werden die Unterkunftskosten vom jeweiligen Träger der Sozialleistung übernommen.
Dies gilt für Empfänger von:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Asylbewerberleistung
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
- Leistungen des Übergangsgeldes und Verletztengeldes in Höhe des Arbeitslosengeldes II
- Zuschüssen zur Unterkunft für Auszubildende und Studenten
Wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, hängt der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe von drei Faktoren ab:
- Zahl der Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder
(Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Personen abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.) - Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung
(Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.)
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Wohngeldstelle oder bei Ihrer Wohnortgemeinde einen Antrag stellen.
- Dafür sollen die amtlichen Vordrucke verwendet werden.
Mitteilung von Änderungen
Veränderungen im laufenden Bewilligungszeitraum, die sich auf die Höhe des Wohngeldes auswirken könnten, müssen Sie als Wohngeldempfänger unverzüglich der zuständigen Wohngeldstelle mitteilen.
Das ist der Fall, wenn
- sich die Miete/Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert oder erhöht
- oder das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt oder sinkt
- Sie aus Ihrer bisherigen Wohnung ausziehen, auch wenn es ein Umzug im gleichen Haus ist
Solche Veränderungen müssen Sie als Wohngeldempfänger daher unverzüglich der zuständigen Wohngeldstelle mitteilen.
Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge
- Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum).
Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.
Erforderliche Unterlagen
Ihrem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise beilegen, wie zum Beispiel:
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen
- Mietnutzungsvertrag
- Mietquittungen
Die zuständige Stelle wird Sie gegebenfalls um weitere Angaben, Erklärungen etc. bitten (ergänzende Vordrucke hierzu –> siehe "Onlineantrag und Formulare").
Hinweise (Besonderheiten)
Automatisierter Datenabgleich
Um zu vermeiden, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wird, sind die Wohngeldbehörden berechtigt, die Angaben aller bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder durch einen automatisierten Datenabgleich zu überprüfen.
Dabei geht es insbesondere darum, zu ermitteln, ob
- Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- zum Ausschluss von Wohngeld führende Transferleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen werden,
- die Angaben zum Einkommen (aus: Kapitalerträgen, Einkommen durch versicherungspflichtige Tätigkeit oder Minijob, gesetzlicher Renten- und Unfallversicherung) zutreffend sind.
Ergeben sich aus dem automatisierten Datenabgleich Anhaltspunkte für eine Sachlage, die vom Wohngeldantrag abweicht, ist die Wohngeldbehörde verpflichtet, diese Umstände aufzuklären. Die Wohngeldbehörde wird sich dazu mit der antragstellenden Person in Verbindung setzen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Der Wohngeldbehörde ist es zur Klärung des Sachverhaltes auch gestattet, sich mit dem Arbeitgeber oder den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (zum Beispiel Banken) in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) – Zweck des Wohngeldes
- § 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
- § 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung und Beträge für Heizkosten
- § 19 WoGG – Höhe des Wohngeldanspruchs
- § 22 WoGG – Antrag
- § 23 WoGG – Auskunftspflicht
- § 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes
- § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes
- § 28 WoGG – Wegfall des Wohngeldanspruchs
- § 33 WoGG – Datenabgleich
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 20.01.2021