Reiseausweis (Passersatz) für Ausländer aus Drittstaaten beantragen
Ausländer*, die keinen Reisepass oder Passersatz besitzen und die einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können, können einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen.
Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung nicht überschreiten. Die längst mögliche Gültigkeitsdauer beträgt:
- für Kinder unter zwölf Jahren: sechs Jahre, längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres
- wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: sechs Jahre
- wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr bereits vollendet hat: zehn Jahre
- in Einzelfällen (beispielsweise wenn der Reiseausweis ausgestellt wird, um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus Deutschland zu ermöglichen): höchstens ein Monat
Der Reiseausweis kann auch als vorläufiges Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr ausgestellt werden.
Der räumliche Geltungsbereich des Reiseausweises kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile eingegrenzt werden.
Für Kinder wird der Reiseausweis in der Regel ohne Speichermedium ausgestellt.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Ausländerbehörde beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Service details
Weiterführende Informationen
- Foto-Mustertafel
Bundesdesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Voraussetzungen
Sie besitzen
- eine Aufenthaltserlaubnis,
- eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
oder es wird
- eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt, sobald ein Reiseausweis ausgestellt und damit die Passpflicht erfüllt wird
oder
- Ihnen soll die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.
Asylbewerbern kann ein Reiseausweis ausgestellt werden, wenn
- für die Ausstellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht,
- zwingende Gründe es erfordern oder
- die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellt und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
Kosten (Gebühren)
Reiseausweis für Ausländer
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: EUR 100,00
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG: EUR 60,00
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: EUR 97,00
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG: EUR 38,00
- Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr: EUR 14,00
Reiseausweis für Flüchtlinge oder für Staatenlose
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: EUR 60,00
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: EUR 38,00
- Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr: EUR 14,00
Rechtsgrundlage
- § 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) – Begriffsbestimmungen
- § 4 AufenthV – Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
- § 5 AufenthV – Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
- § 6 AufenthV – Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
- § 8 AufenthV – Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
- § 9 AufenthV – Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
- § 11 AufenthV – Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer
- § 48 AufenthV – Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
- Artikel 28 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention) – Reiseausweise
- Artikel 28 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen) – Reiseausweise
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Redaktion Amt24. 08.10.2020