Städtebaulicher Denkmalschutz, Zuschuss beantragen (SDP) (SAB)
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Bund-Länder-Programmes zur Förderung der städtebaulichen Erneuerung, Nr. 03500
Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen mit 2.000 und mehr Einwohnern können im Rahmen dieser Förderung Zuwendungen zur Sicherung und zum Erhalt historisch wertvoller Altstadtbereiche beantragen.
Das gemeinsame Förderprogramm von Bund und Ländern zielt insbesondere darauf ab
- bau- und kulturhistorisch wertvolle Stadtkerne über die jeweiligen Einzeldenkmale, Straßen und Plätze hinaus in ihrer baulichen und strukturellen Eigenart und Geschlossenheit zu erhalten
- und diese zukunftsweisend weiter zu entwickeln.
Die historischen Innenstädte sollen dabei keinesfalls zu Museen werden, sondern sich zu lebendigen Orten entwickeln, die auch unter heutigen Bedingungen für Wohnen, Arbeit, Kultur und Freizeit gleichermaßen attraktiv sind.
Konditionen
Art der Förderung
nicht rückzahlbarar Zuschuss (Anteilsfinanzierung)
Höhe
80 % der förderfähigen Ausgaben
(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)
Hinweise:
- Wird die Förderung weitergeleitet, kann der Träger des Vorhabens zum Eigenanteil der Stadt oder Gemeinde beitragen, falls das Projekt ansonsten nicht möglich wäre. Mindestens zehn Prozent der Zuwendung hat jedoch die Kommune selbst zu finanzieren.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Sächsische Aufbaubank– Förderbank – (SAB)
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Service details
Weiterführende Informationen
- Beratung vor Ort
- Städtebaulicher Denkmalschutz (SDP)
Sächsische Aufbaubank (SAB)
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung mehr als 2.000 Einwohner zählen* (Verwaltungsverbände und -gemeinschaften sowie Zweckverbände und Planungsverbände sind diesen gleichgestellt).
Es handelt sich um eine städtebauliche Gesamtmaßnahme in einem durch Satzung festgelegten Erhaltungs- oder Sanierungsgebiet nach § 172 beziehungsweise § 142 Baugesetzbuch (BauGB).
*) Liegt das zu fördernde Gebiet in einem Ortsteil, so soll auch dieser mindestens 2.000 Einwohner haben.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) auf den vorgesehenen Formularen. Beachten Sie die Antragsfristen für den jeweiligen Förderzeitraum. Vordrucke und Merkblätter beziehen Sie hier über Amt24 oder über das SAB-Förderportal.
Rechtsgrundlage
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2020)
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (Richtlinie Städtebauliche Erneuerung - RL StBauE)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung für die Programme der Städtebauförderung – Programmjahr 2021 vom 28.09.2020 (Sächs.Abl. Nr. 42/2020 vom 15.10.2020 S. 1184 ff.)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 15.10.2020