Versorgungsausgleich
Wertausgleich von Rentenanwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
Anlässlich der Scheidung findet nach deutschem Recht von Amts wegen ein Ausgleich der innerhalb der Ehe erlangten Versorgungsanrechte/Rentenanwartschaften statt. Der Versorgungsausgleich bedeutet daher die gleichmäßige Verteilung von Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. [...]
Die Ehegatten tragen im Hinblick auf die beiderseitige Altersversorgung füreinander Verantwortung. Ausgeglichen werden dadurch insbesondere ehebedingte Nachteile durch die Aufteilung von Haushalt/Kindererziehung und Erwerbstätigkeit. Deshalb hat meistens derjenige Ehegatte einen Versorgungsausgleichsanspruch, der aufgrund der Haushaltsführung und Kindererziehung selbst weniger gearbeitet hat und daher weniger Rentenansprüche erworben hat.
Auszugleichen sind insbesondere Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung (z.B. Ärzte oder Rechtsanwälte), aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- oder Invaliditätsvorsorge. Kapitallebensversicherungen (außer Kapitalleistungen nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz – z.B. Riesterrenten) und Unfallrenten fallen nicht in den Versorgungsausgleich.
Ausgleich der Ansprüche
Die jeweiligen Anwartschaften, die beide Partner während der gemeinsamen Ehe erwarben, werden hälftig geteilt. Beziehen die Ehepartner bereits ausgleichspflichtige Renten oder Pensionen, erfolgt die Verrechnung nach einem etwas anderen Modus (mehr zum Thema über "Weiterführende Informationen").
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Die Eheleute können den Versorgungsausgleich durch einen notariellen Ehevertrag oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich ganz oder teilweise ausschließen.
Auch während des Scheidungsverfahrens ist es noch möglich, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Abweichende Vereinbarung
Eheleute dürfen auch eine Vereinbarung über den Ausgleich schließen, die von der gesetzlichen Regelung abweicht.
Hinweis: Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich erfolgen.
Zuständig ist das Familiengericht am Amtsgericht in dieser Rangfolge:
- während der Anhängigkeit einer Ehesache dasjenige, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war
- in dessen Bezirk die Ehepartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat
- in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat
- das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
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Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
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Weiterführende Informationen
- www.ihre-vorsorge.de
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Deutsche Rentenversicherung
Voraussetzungen
Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs darf einen Ehegatten nicht unangemessen benachteiligen. Die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle des Familiengerichts standhalten.
Verfahrensablauf
Den Versorgungsausgleich regelt das Gericht von Amts wegen als sogenannte Folgesache gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren (Verbundverfahren). Ein separater Antrag hierfür ist in der Regel nicht nötig. [...] Dauerte die Ehezeit jedoch nur bis zu 3 Jahren, dann findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Zunächst werden nach Übersendung der ausgefüllten Formulare für den Versorgungsausgleich an das Familiengericht die Rentenauskünfte bei den Rentenversicherungsträgern eingeholt.
Erst wenn die Auskünfte der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich vollständig sind und damit auch der Versorgungsausgleich entscheidungsreif ist, kann die Ehe geschieden werden. Nur unter engen Voraussetzungen vermag das Familiengericht den Versorgungsausgleich abzutrennen und die Scheidung vorab auszusprechen. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor Auflösung der Ehe nicht möglich ist oder den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub eine unzumutbare Härte wäre.
Verfahren
- Die Vordrucke zum Versorgungsausgleich erhalten Sie und Ihr Ehepartner mit Zustellung des Scheidungsantrages.
- Füllen Sie jeweils Ihr Formular bitte gewissenhaft aus. Sollten Sie Fragen zu den geforderten Angaben haben oder Hilfe beim Ausfüllen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung.
- Senden Sie die vollständigen Unterlagen an das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem das Scheidungsverfahren läuft.
- Das Gericht fordert den Träger der Rentenversicherung auf, Auskunft über Ihre Rentenanwartschaften zu erteilen.
- Sollte Ihr Versicherungskonto lückenhaft sein, wendet sich der Rentenversicherungsträger an Sie, um die bisherigen Versicherungszeiten mit Ihnen zu klären.
- Das Familiengericht entscheidet, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist und bestimmt darüber, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz) – auszugleichende Versorgungsanrechte
- §§ 217 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 23.08.2017