Öffentliche Lotterie oder Ausspielung, Einzelgenehmigung beantragen
Antrag auf Genehmigung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
Lotterien und Ausspielungen werden unter dem Begriff des öffentlichen Glücksspiels zusammengefasst. Sie sind im Freistaat Sachsen grundsätzlich anmeldepflichtig.
Unter Lotterie versteht man ein Glücksspiel, dessen Teilnehmern gegen Zahlung eines Entgeltes die Chance eingeräumt wird, einen Geldgewinn zu erlangen. Bei einer Ausspielung können an Stelle von Geld Sachen oder geldwerte Vorteile gewonnen werden. Tombolas sind Ausspielungen mit Sachgewinnen. Beiden ist gemeinsam, dass der Gewinn vom Zufall abhängt.
Kleine Lotterien und Ausspielungen
So genannte Kleine Lotterien und Ausspielungen fallen unter die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) und müssen nur angezeigt werden.
Zuständige Stelle
- Referat 24, Dienststelle Leipzig [Landesdirektion Sachsen] Home addressBraustraße 2
04107 LeipzigFax+49 341 977 792313
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Service details
Verfahrensablauf
- Fordern Sie den amtlich vorgeschriebenen Vordruck bei der Landesdirektion Sachsen an.
- Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Landesdirektion Sachsen prüft umgehend Ihren Antrag und gibt Ihnen schriftlich Bescheid.
- Wurde Ihnen die Genehmigung erteilt, melden Sie die Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt Chemnitz-Mitte an.
- Nach Abschluss der Lotterie oder Ausspielung legen Sie der Landesdirektion Sachsen (Dienststelle Leipzig) den Verwendungsnachweis vor, aus dem hervorgeht, dass der Reinertrag gemeinnützigen Zwecken zugeführt wurde.
Rechtsgrundlage
- §§ 4, 12 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15.12.2011 – Allgemeine Bestimmungen; Erlaubnis
- § 4 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG)
- Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott)
- § 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Nr. 47 Tarifstelle 6
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 03.11.2020