Grundwasserbohrung anzeigen
Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen wie zum Beispiel das Errichten von Brunnen und sonstige Bohrungen bis in das Grundwasser, müssen Sie im Vorfeld bei den zuständigen Behörden anzeigen. [...]
Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial haben Sie dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der zuständigen unteren Wasserbehörde (bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt) vorzulegen.
Ansprechstellen
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Service details
Weiterführende Informationen
- ELBA.SAX – ELektronische BohrAnzeige Sachsen
Sächsische Staatskanzlei - Grundwasserbohrung, Mitteilung der Bohrergebnisse
Amt24-Leistung - Bau eines Brunnens
Amt24-Informationen
Verfahrensablauf
Zur Abgabe der Bohranzeige nutzen Sie bitte das Online-Verfahren ELBA.SAX (Formulare & Online-Dienste).
- Ihre Anzeige wird über das Online-Portal an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und gegebenenfalls das Sächsische Oberbergamt weitergeleitet
Bohrarbeiten zur Errichtung von Erdwärmesonden:
- Die Weiterleitung Ihrer Anzeige erfolgt automatisch an die zuständige untere Wasserbehörde (gegebenenfalls an mehrere)
andere Bohrarbeiten:
- Reichen Sie Ihre Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen zusätzlich bei der Unteren Wasserbehörde ein, erkundigen Sie sich bitte dort, welche Formulare dazu erforderlich sind
Die Schreiben der Behörden erhalten Sie in der Regel auf elektronischem Weg an die hinterlegte E-Mail-Adresse, in einigen Fällen auch per Post.
Erforderliche Unterlagen
- aktuelle Flurstückskarte mit eingezeichnetem Standort der geplanten Bohrungen
- Detaillage-Skizze, anhand derer die Bohransatzpunkte im Meter-Bereich lokalisierbar sind
- weitere Nachweise und Unterlagen
Rechtsgrundlage
- Geologiedatengesetz (GeolDG)– geophysikalische Untersuchungen
- § 35 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Erdaufschlüsse
- § 45 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Erdaufschlüsse
- § 127 Bundesberggesetz (BBergG) – Bohrungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 26.10.2020