Eine Schulaufnahme-Untersuchung wahrnehmen
Wenn Sie Ihr Kind in der Grundschule Ihres Schulbezirks anmelden, beginnt die Schuleingangsphase. Mit der Schulanmeldung erhalten Sie für Ihr Kind einen Termin zur Schulaufnahmeuntersuchung.
Die Schulaufnahmeuntersuchung ist die gesetzlich verankerte Pflichtuntersuchung für alle Kinder vor Schulbeginn. Eine Ärztin/ein Arzt des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes des zuständigen Gesundheitsamtes wird den Entwicklungsstand Ihres Kindes mit Blick auf den bevorstehenden Schuleintritt untersuchen. Mindestens ein Elternteil muss dabei sein, um dem Arzt oder der Ärztin die erforderlichen Auskünfte zu geben.
Ansprechstelle
Kinder- und Jugendarzt oder Jugendärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
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Service details
Voraussetzungen
An einer Schulaufnahmeuntersuchung müssen teilnehmen:
- alle Kinder, die bis zum 30.06. des beginnenden Schuljahres das 6. Lebensjahr vollendet haben
- vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder
- Kinder, die auf Wunsch der Eltern vorzeitig eingeschult werden sollen
- Kinder, die in Förder- oder Privatschulen eingeschult werden sollen
Verfahrensablauf
In der Regel wird bei der Schulanmeldung ein individueller Termin für die Schulaufnahmeuntersuchung vereinbart.
Die Untersuchung findet in den Räumen der Schule oder im Gesundheitsamt statt. Ein Elternteil / eine sorgeberechtigte Person muss bei der Untersuchung anwesend sein. Der erhobene Befund wird gleich mitgeteilt.
Der Arzt oder die Ärztin führt eine Untersuchung des Entwicklungsstandes Ihres Kindes durch. Hier werden vor allem die Bereiche in den Blick genommen, die für einen erfolgreichen Schulbesuch besondere Bedeutung haben. Dazu gehören:
- Erfassung metrischer Daten (Körpergröße, -gewicht)
- Durchführung von Seh- und Hörtests
- körperliche Untersuchung
- Überprüfung des Impfstatus und Impfberatung
Außerdem werden folgende Aspekte untersucht:
- spielerische Erfassung schulrelevanter Hirnleistungsfunktionen
- Allgemeinwissen
- Fein- und Grobmotorik
- motorisch-koordinative Leistungen
- Hör- und Sehvermögen
- logisches Denken
- altersgemäße Sprachentwicklung
- Lateralität (Händigkeit)
- psychosoziales Verhalten
Befunde, die einer weiteren medizinischen Abklärung bedürfen, werden dem Sorgeberechtigten mitgeteilt und eine entsprechende Überweisung empfohlen. Die Eltern werden gegebenenfalls zu notwendigen Fördermaßnahmen beraten. Falls nötig, informiert der Kinder- und Jugendärztliche Dienst den Schulleiter bzw. die Schulleiterin über erforderliche schulische Maßnahmen und gibt allgemeine Hinweise.
Rechtsgrundlage
- § 26a Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Schulgesundheitspflege
- § 4 Schulgesundheitspflegeverordnung – Verfahren der Schulaufnahmeuntersuchung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 17.06.2020