Verwarnungsgeld bezahlen
Ein Verwarnungsgeld wird für geringfügige Ordnungswidrigkeiten erhoben. Sofern Sie den Betrag fristgemäß begleichen, zieht eine Verwarnung keine weiteren Folgen nach sich.
Als geringfügige Ordnungswidrigkeiten zählen:
- verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:
- Beleuchtung nicht eingeschaltet, obwohl es die Sichtverhältnisse erfordert hätten
- falsches Überholen, ohne dass dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden
- Verstoß gegen Gurt- oder Helmpflicht
- nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:
- Ruhestörungen
- Müll fallen lassen
- Hund unangeleint auf Spielplätzen laufen lassen
- Grillen auf nicht genehmigten Plätzen
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Je nachdem, um welche Ordnungswidrigkeit es sich handelt, sind unterschiedliche Bußgeldstellen zuständig. In der Regel befinden sich diese bei den Gemeinden, Städten und Landkreisen. Die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten auf Autobahnen obliegt der Landesdirektion Sachsen.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Service details
Verfahrensablauf
Prinzipiell können Sie das Verwarnungsgeld direkt am Ort des Geschehens in bar bezahlen. Ist der Betrag größer als EUR 10,00, tragen Sie nicht ausreichend Bargeld bei sich oder wird Ihnen der Verwarnbescheid per Post zugeschickt, dann bezahlen Sie das Verwarnungsgeld
- persönlich bei der zuständigen Stelle oder
- per Überweisung
Wenn Sie die Verwarnung akzeptieren,
bezahlen Sie das Verwarnungsgeld innerhalb der angegebenen Frist. Der Vorgang ist damit abgeschlossen und hat keine weiteren Folgen. Bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten erfolgt auch keine Eintragung in das Fahreignungsregister.
Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren,
müssen Sie dieser innerhalb einer Woche schriftlich oder mündlich widersprechen. Die zuständige Stelle prüft dann, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Ist das nicht der Fall, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet, das mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist.
Wenn Sie innerhalb einer Woche weder Widerspruch einlegen, noch das Verwarnungsgeld bezahlen,
eröffnet die zuständige Stelle ein Bußgeldverfahren. Dies ist mit zusätzlichen Gebühren verbunden.
Rechtsgrundlage
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Außerdem gelten die jeweiligen Fachgesetzte, zum Beispiel:
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 14.01.2013